Rz. 18
Die Staatskasse kann sich indes auf eine Anrechnung unter anderem nur dann berufen, wenn der Anwalt eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung erhalten hat (vgl. § 55 Rdn 67 f.).[23]
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächliche Zahlung von dem Auftraggeber, einem Kostenerstattungsschuldner (§ 55 Rdn 59 ff.) oder der Staatskasse herrührt. Zweifelhaft ist allerdings, ob sich diese Voraussetzung bereits aus § 15a Abs. 2 ergibt. Denn dass die Staatskasse Dritte i.S.v. § 15a Abs. 2 ist, kann deshalb fraglich sein, weil die Staatskasse Vergütungsschuldner und nicht Kostenerstattungsschuldner ist (Ausführungen insofern siehe auch VV 2503 Rdn 31 ff., § 55 Rdn 49).[24] Ist die Staatskasse gleichwohl als Dritte anzusehen,[25] kann sie sich gemäß § 15a Abs. 2 auf eine Anrechnung unter anderem nur berufen, wenn der Anwalt eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung erhalten hat.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen