keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Verfahrensgebühr. Geschäftsgebühr. Anrechnung. Prozesskostenhilfe. Beiordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.

(Bestätigung der Kammerbeschlüsse vom 28. April 2009 – 13 Ta 115/09 und vom 12. Juni 2009 – 13 Ta 303/09).

Der per 01. September 2009 zu erwartende neue § 15 a RVG – Entwurf wird erst für Sachverhalte bedeutsam werden, in denen der Auftrag an den Rechtsanwalt oder die Beiordnung nach der Gesetzesänderung erfolgt.

 

Normenkette

RVG VV Vorbem. 3 IV; RVG VV Nr. 2300; RVG VV 3100; RVG 58 II; ZPO 122 I Nr. 3; RVG - Entwurf 15a; RVG 60 I

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 07.04.2009; Aktenzeichen 4 Ca 95/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. April 2009 – 4 Ca 95/08 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Mit der vorliegenden, am 8. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 1000 EUR, die Herausgabe der Arbeitspapiere und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Vor Klageerhebung fand eine außergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Beklagten und dem Kläger über dessen Prozessbevollmächtigten wegen der streitbefangenen Forderungen statt.

Im Gütetermin vom 26. September 2008 schlossen die Parteien unter Beteiligung des Klägervertreters einen prozessbeendenden Vergleich.

Durch Beschluss vom 28. November 2008 wurde dem Kläger auf seinen Antrag aus der Klageschrift Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag bewilligt und der Klägervertreter zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 beantragte der Klägervertreter, die Gebühren und Auslagen für die erste Instanz gegenüber der Landeskasse festzusetzen. Dabei legte er, berechnet aus einem gerichtlich in Aussicht gestellten Gegenstandswert von 2000 EUR, eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 172,90 EUR, eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 159,60 EUR sowie eine 1,0 Einigungsgebühr von 133 EUR nebst 20 EUR Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde; insgesamt also 577,75 EUR.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2009 (Blatt B 12 der Akte) setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für den Klägervertreter auf 474,89 EUR fest. Dazu setzte er eine hälftige Geschäftsgebühr (0,65) aus dem Gegenstandswert von 2000 EUR von der geltend gemachten 1,3 Verfahrensgebühr ab aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit Klägervertreters.

Mit der am 6. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen „Beschwerde” wandte sich der Klägervertreter gegen diese Kürzung.

Weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht haben der so verstandenen Erinnerung des Klägervertreters abgeholfen, letzteres durch Beschluss vom 7. April 2009 (Blatt 13 ff. der Akten) bei ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde, die dem Klägervertreter am 24. April 2009 zugestellt wurde.

Der am 8. Mai 2009 eingegangenen Beschwerde des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht am 19. Mai 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde des Klägervertreters ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Wegen der Zulassung der Beschwerde kommt es auf den Beschwerdewert von mehr als 200 EUR nicht an (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. April 2009 die Erinnerung des Klägervertreters zu Recht zurückgewiesen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch seinen Beschluss vom 2. Februar 2009 die dem Klägervertreter aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten zutreffend auf 474,89 EUR festgesetzt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem Klägervertreter zweifelsfrei zustehenden Verfahrensgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 1,3 zu Recht um die Hälfte (Gebührensatz von 0,65) auf 102,86 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) gekürzt und so zutreffend unter Berücksichtigung der unbestrittenen 1,2 fachen Terminsgebühr (159,60 EUR) und einer 1,0 Einigungsgebühr von 133 EUR unter Zusatz von 20 EUR als Telekommunikationspauschale und 19% Mehrwertsteuer einen Betrag ...

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