Rn 3a

Infolge der DIRL wurde die Norm ergänzt um den neu geregelten Vertragsgegenstand des digitalen Inhalts. Die Ergänzung gerade an dieser Stelle folgt daraus, dass Software als ›sonstiger Gegenstand‹ iSd Norm anzusehen und die Bereitstellung eines digitalen Inhaltes oft kaufrechtlich eingekleidet ist (BTDrs 19/27653, 82). Durch die speziellen Regelungen zu digitalen Produkten wurde umf für alle Verbraucherverträge unabhängig vom Vertragstyp ein System geschaffen, welches im Kollisionsfall Geltung haben soll (Wendehorst NJW 21, 2913, 2914). Dies hat der Gesetzgeber ua durch die Neufassung der Norm und den damit einhergehenden Verweis in I 3 erreicht (Schöttle MMR 21, 683 684). Demnach sind die kaufvertragsspezifischen Regelungen für Übergabe und Leistungszeit (Nr 1) nicht anwendbar, soweit Spezialregelungen in § 327 und § 327b bestehen, wobei die Bereitstellung des digitalen Produkts anstelle der Übergabe tritt. Auch hinsichtlich der Mängelgewährleistung (Nr 2) werden die genannten Normen des Kaufrechts grds durch die entspr Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1 verdrängt. Die Pflicht zur mangelfreien Leistung orientiert sich nicht an § 433 I 2, sondern § 327d. Gleichermaßen sind die §§ 327e–327g für das Vorliegen eines Mangels maßgeblich und nicht die §§ 434, 435. Die Sonderregelungen in §§ 327i–327n enthalten ein Gewährleistungssystem, welches vorrangig gegenüber §§ 437–442 ist. Wegen § 445c treten außerdem die §§ 327t, 327u an die Stelle der §§ 445a, b. Die §§ 433 II, 443, 446–451 bleiben anwendbar. Der Kauf digitaler Produkte, der kein Verbrauchervertrag ist, richtet sich nach I 1 iVm §§ 433 ff.

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