Rn 6

Andere Rechte und Rechtsstellungen, die nicht Anspruch sind, verjähren grds nicht. Gestaltungsrechte, die dem Berechtigten einseitig die Befugnis geben, ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, bspw Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung und Anfechtung unterliegen nicht der Verjährung. IdR bestehen Ausschlussfristen. Im Extremfall kommt Verwirkung in Betracht (Rn 10, BGH NJW 02, 669 [BGH 18.10.2001 - I ZR 91/99]). Um die Verjährungsfristen zur Ausübung von Mängelrechten nicht auszuhöhlen, bestimmt § 218, dass das gesetzliche Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht (vgl § 349) dann nicht ausgeübt werden kann, wenn der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung (zB §§ 437 Nr 1, 439 I, §§ 634 Nr 1, 635) verjährt ist (§ 438 Rn 23 ff, § 634a Rn 12). Die Ansprüche, die sich aus der Ausübung von Gestaltungsrechten ergeben, verjähren jedoch (BGH 29.4.15 – VIII ZR 180/14 Rz 32; zu 438 IV BGH NJW 07, 674 [BGH 15.11.2006 - VIII ZR 3/06] Rz 35 ff: der aus erklärtem Rücktritt entstandene Anspruch gem § 346 I verjährt nach §§ 195, 199). Auch absolute Rechte (zB Eigentum, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht) sind keine Ansprüche. Die Verletzung dieser gegen jedermann wirkenden Rechte kann Ansprüche (zB aus §§ 985, 823 I, 812 I 1 Alt 2, 1004 I) auslösen, die ihrerseits der Verjährung unterliegen (zB § 197 I Nr 1; s.a. Rn 8); durch die Verjährung des Herausgabeanspruchs aus § 985 fallen dann dauerhaft Eigentum und Besitz auseinander. Nach hM ist auch das Recht zum Besitz (anders als der Besitz selbst) eine nicht verjährbare dauerhafte Befugnis, sodass bei einem Kaufvertrag, bei dem der Besitz übertragen wurde, der Eigentumsverschaffungsanspruch aber verjährt ist, ein Herausgabeanspruch des Eigentümers nicht besteht (RGZ 138, 296, 298 ff; BGHZ 90, 269). Nicht auf einem Gegenanspruch beruhende sog selbstständige Einreden unterliegen nicht der Verjährung, wie bspw die Einrede der Verjährung selbst (§ 214 I), die aus § 275 II, III, die der beschränkten Erbenhaftung oder diejenige der Stundung. Aus verjährbaren Ansprüchen resultierende sog unselbstständige Einreden sind ebenso der Verjährung unterworfen wie der diesen zugrunde liegende Anspruch, es sei denn, aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung (§§ 821, 853) bestünde ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht (BGH NJW 15, 2248 [BGH 28.04.2015 - XI ZR 378/13] Rz 48–50: keine analoge Anwendung der §§ 215, 821, 853). Bestand ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 aufgrund eines unverjährten Anspruchs, so perpetuiert § 215 diese Lage. Auch gilt § 215 zumindest entspr für die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 I; BGHZ 53, 122, 125; NJW 06, 2773 Rz 21; aA Grüneberg/Ellenberger Rz 6: unverjährbar).

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