Gesetzestext

 

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

 

Rn 1

§ 853 erweitert die Möglichkeit der Erhebung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung gem § 242 (exceptio doli) ggü einer auf unerlaubter Handlung beruhenden Forderung auf den Zeitraum nach Verjährung des Anspruchs auf Aufhebung der Forderung. Die Regelung bezieht sich auf sämtliche unerlaubten Handlungen (gegen eine Analogie bei vorvertraglicher Haftung Nürnbg MDR 14, 403 [OLG Dresden 29.01.2014 - 7 U 792/13]); idR wird es um Ansprüche aus § 823 II oder § 826 iVm § 249 I gehen. Str ist, ob zwischen der unerlaubten Handlung und der Forderung lediglich ein Kausalzusammenhang bestehen muss (so zB Staud/Vieweg § 853 Rz 3; NK-BGB/Katzenmeier § 853 Rz 2; BeckOGK/Eichelberger § 853 Rz 11) oder eine Zweck-Mittel-Relation (so zB MüKo/Wagner § 853 Rz 2; BeckOK/Spindler § 853 Rz 3). Der Wortlaut des § 853 spricht für die erste Ansicht, die weniger strenge Anforderungen stellt. Bezieht sich der Anspruch des Geschädigten auf Aufhebung der Forderung auf einen Vertrag, muss er bei Geltendmachung der Einrede das an ihn Geleistete zurückerstatten (zu Einzelheiten Staud/Vieweg § 853 Rz 6 mN). § 853 ist auf Fälle der Verfristung gem § 124 (BGHZ 42, 37, 42; NJW 69, 604, 605; 79, 1983, 1984) entsprechend anzuwenden, sofern gleichzeitig ein Anspruch aus unerlaubter Handlung vorliegt (BGH NJW 69, 604, 605; BeckOK/Spindler § 853 Rz 5); in Bezug auf Fälle des § 146 I InsO (RGZ 84, 225, 227 f – zu § 41 II KO aF) ist § 146 II InsO zu beachten. Bei einem Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242, 249 I ist § 853 nicht entsprechend anzuwenden (BGH NJW 15, 2248 [BGH 28.04.2015 - XI ZR 378/13] Rz 50).

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