Rn 56

Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich in erster Linie aus ihrem Entstehungsgrund und teilw auch aus speziellen gesetzlichen Regelungen wie zB § 181.

a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

 

Rn 57

Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten (§§ 1629 I 1, 1793 I). Einschränkungen ergeben sich jedoch aus der Haftungsbegrenzung der §§ 1629a, 1794 und im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen (§§ 1629 II, 1795, 1796 aF, ab 1.1.23 §§ 1629 II, 1824, 1789 II 3, 4). Für besonders schwerwiegende Geschäfte bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1821, 1822 aF, ab 1.1.23 §§ 1799 mit 1848–1854). Die Vertretungsmacht des Betreuers (§ 1902 aF, ab 1.1.23 § 1823) und des Pflegers (§ 1909 aF, ab 1.1.23 § 1809) hat entspr der begrenzten Aufgabengebiete einen beschränkten Umfang.

b) Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht.

 

Rn 58

Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht folgt der Umfang der Vertretungsmacht idR aus der Vollmachtserklärung, sodass der Vollmachtgeber den Umfang der Vertretungsmacht grds beliebig bestimmen kann. Für einige typische Fälle ist der Inhalt der Vollmacht aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs jedoch weithin durch zwingendes Recht geregelt. Das gilt va für die Prokura gem §§ 49f HGB (Bork Rz 1570), den Versicherungsvertrag (§§ 69 ff VVG) und die Prozessvollmacht gem §§ 80 ff ZPO (BGH FamRZ 88, 496; s Rn 25). Zum Vollmachtsumfang s.a. § 167 Rn 26 ff.

c) Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht.

 

Rn 59

Bei der organschaftlichen Vertretung ist neben gesetzlichen Bestimmungen (§§ 26 II 1; 126 I HGB; 35 I GmbHG; 78 I AktG; 26 GenG) der Gesellschaftsvertrag bzw die Satzung maßgeblich für den Umfang der Vertretungsmacht (MüKo/Schubert Rz 186). Während beim Verein (§ 26 II 2) und bei der GbR (§ 720 I nF ab 1.1.24) die Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränkt werden kann, ist die Vertretungsmacht des organschaftlichen Vertreters bei den Handelsgesellschaften der Disposition in vielen Bereichen entzogen und eine Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten ggü unwirksam (§§ 126 II 1 HGB; 82 I AktG; 37 II 1 GmbHG; 27 II GenG). Einschränkungen, die sich in Gesellschaftsvertrag oder Satzung finden oder durch die Gesellschafterversammlung festgelegt werden, betreffen grds nur die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis, nicht die Vertretungsmacht nach außen (Bork Rz 1568). Soll die betreffende Satzungsregelung nicht bloß vertragsinterne Bedeutung haben, sondern (auch) die Vertretungsmacht des organschaftlichen Vertreters einschränken, muss sie das klar und eindeutig zu erkennen geben (für die Stiftung BGH NJW 21, 2036 [BGH 15.04.2021 - III ZR 139/20] Rz 38 unter Aufgabe von BGH GRUR 53, 446 und NJW 57, 708). Das gilt insb für Fälle, in denen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für einzelne grundlegende Geschäfte erforderlich ist (BGH NJW-RR 08, 1484 [BGH 19.06.2008 - III ZR 46/06] Rz 26; BAG NZR-RR 06, 416 Rz 18). Str ist der Umfang der im Gesetz nur heterogen geregelten Vertretungsmacht von Abwicklern (§§ 48 II, 149 2 HGB; 70 1 GmbHG; 269 I, V AktG; 88 1 GenG). Diese ist außer im Aktienrecht nach früher hM nur beschränkt auf Geschäfte, die nicht erkennbar außerhalb des Liquidationszwecks liegen. An liquidationsfremde Geschäfte soll eine Gesellschaft zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs aber ausnahmsweise auch dann nicht gebunden sein, wenn der Vertragspartner wusste oder bei sorgfältiger Überprüfung wissen musste, dass das Geschäft sich nicht mehr iRd Liquidationszwecks hielt (BGH NJW 84, 982 [BGH 01.12.1983 - III ZR 149/82]; § 49 Rn 2). Die Vertretungsmacht des Bürgermeisters ist Außenverhältnis grds allumfassend und unbeschränkt (BGHZ 213, 30 Rz 7; MDR 17, 301 [OLG Celle 11.01.2017 - 2 W 1/17] Rz 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge