Gesetzestext

 

(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

1.

den Mündel

a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
b) in sonstigen Wohnformen

betreut und erzieht oder

2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

Normzweck.

 

Rn 1

§ 1796 regelt das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson in den Grundzügen. Der Begriff der Pflegeperson entspricht dabei dem in den §§ 1777, 1797 verwendeten Begriff. Die Möglichkeit, bei Pflegeverhältnissen von längerer Dauer nach § 1777 auch Sorgerechtsangelegenheiten direkt auf die Pflegeperson zu übertragen, bleibt unberührt. Nach I 1 soll der Vormund seine Erziehungsverantwortung gegenüber dem Mündel, der bei Dritten lebt (s § 1795 I 2), so wahrnehmen, dass er bei seinen Erziehungsentscheidungen auch im angemessenen Umfang Rücksicht auf die Belange der Pflegeperson nimmt. Die im ständigen Kontakt mit dem Mündel gesammelten Erfahrungen der Pflegeperson sollen so für den Vormund bei seinen Entscheidungen in Angelegenheiten der Personensorge nutzbar gemacht werden (I 2). Gem II soll auch für Vormund und Pflegeperson das Gebot der gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels gelten, dass gem § 1792 II auch das Verhältnis von Vormund und Pfleger prägt. Nach III werden der Pflegeperson auch diejenigen Personen gleichgestellt, die den Mündel in einem jugendhilferechtlich ausgestallteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis betreuen. In Betracht kommt dabei gem III Nr 1 die Betreuung und Erziehung des Mündels über Tag oder Nacht oder in einer sonstigen Wohnform iSd §§ 34, 35a SGB VIII oder gem III Nr 2 die intensive sozialpädagogische Einzellbetreuung iSd § 35 SGB VIII. Die Regelung entspricht dem § 1688 II.

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