Gesetzestext

 

1Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. 2Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 149 ist eine Einschränkung des in § 150 I normierten Grundsatzes, dass eine verspätete Annahme als neues Angebot gilt. Unter den Voraussetzungen der Norm ist die Verspätung unbeachtlich, so dass die Erklärung den Vertragsschluss bewirkt. Zu möglichen analogen Anwendungsfällen s Klocke/Hoppe JR 21, 607, 614 f.

B. Tatbestand und Rechtsfolge.

 

Rn 2

Für den Annehmenden durfte die Verspätung des Zugangs, die sich nach §§ 147 II, 148 bemisst, nicht vorhersehbar sein (Staud/Bork Rz 4). Er muss die Erklärung rechtzeitig abgesendet und einen üblichen Versandweg gewählt haben. Schließlich muss dem Empfänger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Rechtzeitigkeit der Versendung erkennbar gewesen sein, etwa durch den Poststempel (BGH NJW 88, 2106 [BGH 24.03.1988 - III ZR 21/87]).

 

Rn 3

Der Empfänger hat unter diesen Voraussetzungen die Verspätung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1) anzuzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Auf ihren Zugang kann jedoch nicht vollständig verzichtet werden (Staud/Bork Rz 8; BeckOK/H.-W. Eckert Rz 10; aA Grüneberg/Ellenberger Rz 3).

 

Rn 4

Kommt der Empfänger seiner Anzeigeobliegenheit aus 1 nicht oder nur verspätet nach, so gilt die Annahme als rechtzeitig, so dass der Vertrag vorbehaltlich sonstiger Hindernisse zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs (MüKo/Busche Rz 7) geschlossen ist. Bei rechtzeitiger Anzeige gilt § 150 I. Zum Schweigen auf geringfügig verspätet abgesandte Annahmeerklärungen s § 148 Rn 4.

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