Gesetzestext

 

Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

 

Vertretung der Gesellschaft. (zum 1.1.24)

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.

(2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

(3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

(4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden.

(5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.

 

Rn 1

§ 720 schützt den Schuldner eines Gesellschafters vor falscher (vgl § 420) Leistung, wenn die GbR die Forderung derivativ vom Gesellschafter erworben hat und der Schuldner zwar den Gläubigerwechsel, nicht aber die gesamtschuldnerische Bindung kennt. Kennt er auch nicht den Gläubigerwechsel, sind §§ 406–408 unmittelbar anwendbar. § 720 gilt auch für Forderungen, die Surrogat zB für zerstörte Vermögensgegenstände sind, nicht aber für deliktische Ansprüche, für die § 851 anwendbar ist.

 

Rn 2

§ 720 aF wird durch das MoPeG zum 1.1.24 ersatzlos gestrichen.

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