Rn 2

Mit Einreichung des Antrags bei Gericht wird die Ehesache anhängig. Von einem Antrag in diesem Sinne ist der Antrag auf Bewilligung von VKH für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zu unterscheiden, der nicht zur Anhängigkeit der Ehesache führt. Bei gleichzeitiger Einreichung einer Antragsschrift und einem Antrag auf Bewilligung von VKH wird neben diesem auch die Ehesache als solche anhängig, es sei denn, der ASt stellt eindeutig klar, dass er den Antrag nur unter der Voraussetzung der Bewilligung der VKH stellen will, etwa indem er dies im Text selbst unmissverständlich kundtut oder die Scheidungsantragsschrift nur als Anlage zu seinem Antrag auf Bewilligung von VKH einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt (zB BGH FamRZ 96, 1142; Köln FamRZ 99, 29; Schlesw FamRZ 10, 1359 mwN: Allein der Zusatz ›Nach Verfahrenskostenhilfebewilligung werden wir … beantragen‹ reicht nicht aus; Prütting/Helms/Helms § 124 Rz 2; MüKoFamFG/Lugani § 124 Rz 4; J/H/A/Markwardt § 124 FamFG Rz 3).

 

Rn 3

Die Anhängigkeit einer Ehesache bewirkt eine Zuständigkeitskonzentration für Kindschafts-, Ehewohnungs- und Haushalts-, VA-, Unterhalts-, Güterrechts- und sonstige Familiensachen (vgl. §§ 152 I, 201 Nr 1, 218 Nr 1, 232 I Nr 1, 262 I, 267 I). In § 123 ist eine Zuständigkeitskonzentration zwischen einer Scheidungssache und anderen Ehesachen (S 1) bzw zwischen 2 Scheidungssachen oder verschiedenen Ehesachen iSv § 121 Nr 2, 3 geregelt.

 

Rn 4

Der Antrag in der Ehesache ist dem Antragsgegner zuzustellen, § 113 I 2 iVm §§ 253 I, 271 I ZPO. Mit der Zustellung ist das Verfahren rechtshängig. Handelt es sich um eine Scheidungssache, ist das Datum der Zustellung bedeutsam für die Feststellung der Ehezeit nach § 3 Abs 1 VersAusglG. Zugleich ist das Zustelldatum der nach § 1384 BGB maßgebende Stichtag für die Berechnung des Zugewinns.

 

Rn 5

Da der Zeitpunkt der Zustellung eines Scheidungsantrags insofern ganz erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann, ist vor verfrüht gestellten Anträgen (insb bei einer einvernehmlichen ›Rückverlegung‹ des tatsächlichen Trennungszeitpunkts) zu warnen. Die Rechtshängigkeit einer Ehesache führt zu einer ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für bereits anhängige Kindschafts-, Ehewohnungs- und Haushalts-, VA-, Unterhalts-, Güterrechts- und sonstige Familiensachen (vgl §§ 153, 202, 233, 263, 268 FamFG, s.o. Rn 3). Diese Verfahren sind vAw an das Gericht der Ehesache abzugeben.

 

Rn 6

Die Anhängigkeit einer Ehesache endet mit der rechtskräftigen Entscheidung über den jeweiligen Antrag, der Rücknahme des Antrags (§ 141 FamFG bzw § 113 Abs 1 FamFG, § 269 ZPO) oder übereinstimmenden Erledigungserklärung sowie dem Tod eines Ehegatten, § 131 FamFG.

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