Gesetzestext

 

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Ehewohnung der Ehegatten befindet;
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die internationale Zuständigkeit für Folgesachen wird in § 98 geregelt, für sonstige über § 105 (ThoPu/Hüßtege § 202 FamFG Rz 1). Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts folgt aus §§ 23a Nr 1 GVG, 111 Nr 5 FamFG. § 201 FamFG regelt schließlich die örtliche Zuständigkeit für Haushalts- und Ehewohnungssachen. Zielsetzung ist, die Zuständigkeit auf ein Familiengericht zu konzentrieren (FAKomm-FamR/Weinreich § 201 Rz 1).

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Enumeration besteht nicht in Form eines Alternativverhältnisses, sondern in einer einzuhaltenden Rangfolge. Ist eine vorstehende Zuständigkeit begründet, schließt das die nachrangig aufgeführte aus.

I. Anhängigkeit einer Ehesache.

 

Rn 3

Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache ist die Anhängigkeit derselben. Ehesachen sind Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, § 121. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich in diesem Fall nach § 122 FamFG. Anhängig wird eine Ehesache durch Einreichen der Antragsschrift bei Gericht, § 123. Da § 123 S 2 auf die ZPO verweist, muss die Antragsschrift aber so verfasst sein, dass eine Zustellung derselben an den Antragsgegner ohne weiteres Zutun des ASt möglich ist. Es müssen also insb die zustellungsrelevanten Daten enthalten und der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt sein. Das Einreichen eines VKH-Antrags reicht dem Wortlaut nach nicht für die Anhängigkeit einer Ehesache aus (Keidel/Giers § 201 Rz 4). Das ist anders als bei § 137 Abs 2. Dort reicht für die Anhängigkeit aus Gründen der Waffengleichheit das Einreichen eines VKH-Antrags aus.

II. Gewöhnlicher Aufenthalt.

 

Rn 4

Die Legaldefinition für den gewöhnlichen Aufenthalt findet sich in § 30 Abs 3 S 2 SGB I. Danach hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ›wo er sich uU aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.‹ Hierfür sind die objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und der subjektive Wille des Betreffenden zum Verbleib am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ausschlaggebend (BSG Urt v 12.12.17 – B 11 AL 21/16 R, NZS 18, 415). Ist ein Ehegatte also umgezogen, dann reicht für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts an dem Umzugsort aus, dass er dort wohnen bleiben möchte und sich umgemeldet hat. Die Dauer des Aufenthalts hat keine bzw nur noch eine untergeordnete Bedeutung.

C. Hinweise zur Prozesssituation.

 

Rn 5

Für die Anhängigkeit einer Ehesache genügt auch das Einreichen einer Antragsschrift bei einem eigentlich örtlich unzuständigen Gericht (Keidel/Giers § 201 Rz 4). Auch dieses ist dann jedenfalls zunächst örtlich für das Ehewohnungs- oder Haushaltsverfahren zuständig. Wird die Ehesache weiterverwiesen, dann greift § 202. Wird die örtliche Zuständigkeit nicht gerügt, bleibt es bei der Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts. Das bietet Einflussmöglichkeiten.

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