Gesetzestext

 

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen (§ 217). Es handelt sich um ausschließliche Gerichtsstände, sodass die Zuständigkeit eines anderen Gerichts weder durch Vereinbarung noch durch rügelose Einlassung begründet werden kann (Haußleiter/Eickelmann § 218 Rz 1). Die örtliche Zuständigkeit ist – erstinstanzlich (vgl § 65 IV) – vAw zu prüfen (§ 3 I 1) und bleibt auch bei nach Anhängigkeit eintretenden Veränderungen der sie begründenden Umstände erhalten (§ 2 II).

B. Im Einzelnen.

 

Rn 2

Wegen der angeordneten festen Rangfolge verdrängt die vorangehende Nr jeweils die nachfolgende(n). Während der Anhängigkeit einer Ehesache ergibt sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich aus Nr 1. Ist hingegen keine Ehesache (mehr) anhängig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit anhand der Nr 2–5.

I. Während der Anhängigkeit einer Ehesache (Nr 1).

 

Rn 3

Während einer anhängigen Ehesache (§ 121) ist für VA-Sachen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründet, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Die Anhängigkeit beginnt mit Einreichung der Scheidungsantragsschrift bei Gericht (§ 124 S 1) und endet mit dem förmlichen Abschluss des Scheidungsverfahrens (zB durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder bei Eintritt der Rechtskraft der Endentscheidung). Befindet sich die Ehesache in einer Rechtsmittelinstanz, ist weiterhin das Gericht örtlich zuständig, das über die Ehesache entschieden hat, selbst wenn es zwischenzeitlich für die Ehesache nicht mehr zuständig wäre. Dadurch wird eine gleichlaufende Zuständigkeit in der Beschwerdeinstanz erreicht (ThoPu/Hüßtege § 218 Rz 4).

II. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Nr 2).

 

Rn 4

Dieser nachrangige Gerichtsstand knüpft an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an. Der gewöhnliche Aufenthalt wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung und der tatsächlichen Situation gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist (BTDrs 16/6308, 226). Für einen gemeinsamen Aufenthalt genügt es nicht, dass jeder Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Gerichts hat; vielmehr müssen die Ehegatten an ihrem Aufenthaltsort ein gemeinsames eheliches Leben führen (Haußleiter/Eickelmann § 218 Rz 13; aA Zö/Lorenz § 218 Rz 4). Meist wird es an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt fehlen, wenn das Gericht erstmals mit der VA-Sache befasst ist, sodass sich die örtliche Zuständigkeit regelmäßig nach dem letzten gemeinsamen Aufenthalt bestimmt, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im selben Gerichtsbezirk hat.

III. Gewöhnlicher Aufenthalt eines Antragsgegners (Nr 3).

 

Rn 5

Fehlt es an einer Zuständigkeit nach den Nr 1 und 2, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (s Rn 4) hat. Sofern ein Versorgungsträger Antragsgegner ist, kommt es auf dessen Sitz (wie § 17 I ZPO) an (ThoPu/Hüßtege § 218 Rz 6). Bei VA-Verfahren, die einen Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 919 VersAusglG) zum Gegenstand haben, sind die Versorgungsträger indes keine Antragsgegner, sondern lediglich Beteiligte (§ 219 Nr 2–3). Hingegen ist bei Aussetzungsverfahren gem §§ 3334 VersAusglG der betroffene Versorgungsträger (und nicht etwa der ausgleichsberechtige Ehegatte) als Antragsgegner anzusehen (BGH Beschl v 2.8.17 – XII ZB 170/16 – NJW-RR 17, 1409, 1410 Rz 13; Beschl v 15.6.16 – XII ZB 89/16 – NJW 16, 2321 Rz 5; zuvor aA Frankf Beschl v 12.02.14 – 2 UF 276/13 – FamRZ 14, 1116, 1117f), sodass sich die örtliche Zuständigkeit – vorbehaltlich der Nr 2 – nach dessen Sitz richtet. Gleiches gilt für Verfahren, in denen Teilhabeansprüche an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG gegen den Versorgungsträger geltend gemacht werden.

IV. Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers (Nr 4).

 

Rn 6

Hat der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, richtet sich die örtliche Zuständigkeit – sofern die deutschen Gerichte nach § 102 international zuständig sind – nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (s Rn 4) oder Sitz (s Rn 5) des Antragstellers im Inland.

V. Auffangzuständigkeit: AG Schöneberg (Nr 5).

 

Rn 7

Besteht kein Gerichtsstand nach den Nr 1–4, ist das AG Schöneberg in Berlin örtlich zuständig.

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