Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Anpassungsverfahrens bei über das erweiterte Splitting ausgeglichenen Anrechten, die nicht § 32 VersAusgIG unterfallen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bis zu der Entscheidung des BVerfG über die Frage, ob § 32 VersAusglG in verfassungskonformer Weise Betriebsrenten und Lebensversicherungen aus dem Kreis der anpassungsfähigen Anrechte ausnimmt, kann im Anpassungsverfahren über einen im Wege des erweiterten Splitting nach § 3b VAHRG ausgeglichenen Rentenanteil nicht entschieden werden. Das Verfahren ist insoweit auszusetzen.

2. Antragsgegner im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte, nicht der oder die Versorgungsträger.

 

Normenkette

FamFG §§ 218-219; VersAusglG §§ 32-33; VersorgAusglHärteG § 3b

 

Verfahrensgang

AG Melsungen (Beschluss vom 23.07.2013; Aktenzeichen 55 F 719/12 VA)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Melsungen vom 23.7.2013 wird wie folgt abgeändert:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR.:..., aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des AG - Familiengericht - Melsungen vom 17.2.1993 (5 F 301/92) wird mit Wirkung ab dem 1.10.2012 i.H.v. 324,18 EUR und mit Wirkung ab dem 1.7.2013 i.H.v. 324,99 EUR ausgesetzt.

Das Verfahren wird, soweit es die Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Antragstellers infolge des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hinsichtlich der Anwartschaften in der Zusatzversorgung A i.H.v. 0,3066 EP betrifft, bis zur Entscheidung des BVerfG in den dort anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 und 1 BvL 9/12 ausgesetzt

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endbeschluss vorbehalten.

 

Gründe

I. Der am ... 1947 geborene Antragsteller und die am ... 1956 geborene Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet und sind durch Urteil des AG Melsungen vom ... 02.1993 (5 F 301/92) geschieden worden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 492,33 DM auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen wurden. Ferner wurden zum Ausgleich der vom Antragsteller bei der Pensionskasse der B erworbenen Anwartschaften auf betriebliches Altersruhegeld von seinem Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften aus der Ehezeit i.H.v. weiteren 13,07 DM monatlich auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.

Der Antragsteller bezieht seit dem 1.10.2012 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Rente beträgt monatlich 1.383,15 EUR brutto unter Berücksichtigung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich aufgrund des Urteils vom 17.2.1993. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs würde sich die Rente auf 1.715,93 EUR brutto belaufen, so dass insgesamt ein Kürzungsbetrag von 332,78 EUR gegeben ist. Von diesem Kürzungsbetrag entfallen auf die Kürzung infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.11.2013 324,18 EUR brutto (11,5489 Entgeltpunkte × 28,07 EUR - aktueller Rentenwert 1.7.2012 - 30.6.2013).

Die Antragsgegnerin ist erwerbsunfähig, bezieht jedoch keine Rente, da sie die notwendigen Pflichtbeitragszeiten nicht erreicht hat. Sie lebt von Unterhaltsleistungen des Antragstellers, die dieser i.H.v. monatlich 587,99 EUR aufgrund einer anlässlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung der damaligen Eheleute zahlt.

Im zugrunde liegenden Verfahren beantragte der Antragsteller am 17.7.2012 beim AG Melsungen eine Aussetzung der Kürzung seiner Rente gem. § 33 VersAusglG im Hinblick auf die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das AG die Kürzung der Rentenanwartschaften des Antragstellers i.H.v. monatlich 299 EUR ausgesetzt. Das AG hat hierbei die Aussetzung der Kürzung in Höhe der Differenz der aufgrund der Kürzung und ohne die Kürzung zu zahlenden Unterhaltsbeiträge vorgenommen und die Aussetzung in Höhe des Nettobetrages der Rente ab dem Oktober 2012 angeordnet.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund wendet sich mit ihrer am 19.8.2013 beim AG eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss, der ihr am 2.8.2013 zugestellt wurde und will erreichen, dass die Aussetzung der Kürzung nicht nur hinsichtlich des Nettobetrages der Rente, sondern vielmehr hinsichtlich des Bruttobetrages der Rente erfolgt. Der Anpassungsbetrag müsse als Bruttobetrag ausgewiesen werden, da er der Beitragspflicht in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung sowie der für die ausgleichspflichtige Person geltenden Besteuerung unterliege.

Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II. Die gem. §§ 58, 59, 63, 228 FamFG zuläs...

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