Gesetzestext

 

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 267 regelt die örtliche Zuständigkeit für sonstige Familiensachen iSd § 266. Durch die Formulierung in Abs 2 ›im Übrigen‹ wird deutlich, dass grds immer das Gericht der Ehesache örtlich zuständig ist, und nur dann, wenn dieses nicht zu ermitteln ist, wird die Zuständigkeit nach der ZPO ermittelt (Hamm Beschl v 12.9.18 – II-2 SAF 20/18, openJur 19, 13008 = MDR 19, 56 [BGH 08.08.2018 - XII ZB 139/18]).

B. Hinweise zur Prozesssituation.

 

Rn 2

Ein Beschluss, in dem sich ein Zivilgericht für örtlich unzuständig erklärt, hat nur insoweit Bindungswirkung, als dies den Zivilrechtsweg betrifft. Eine bindende Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts wird hingegen nicht getroffen (Hamm Beschl v 12.9.18 – II-2 SAF 20/18, openJur 19, 13008 = MDR 19, 56 [BGH 08.08.2018 - XII ZB 139/18]). Diese kann sich zB bei Anhängigmachung einer Ehesache ändern. Allerdings genügt für die Anhängigkeit der Ehesache nicht die Einreichung des VKH-Antrages (ThoPu/Hüßtege § 267 FamFG Rz 2).

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