Gesetzestext

 

(1) Ausschließlich zuständig ist

1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist auch zuständig

1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist;
2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist;
3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt (nur) die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen iSv § 231. Aus der in § 113 I 1 enthaltenen Regelung folgt, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht § 2 heranzuziehen ist. Die Vorschrift des § 232 geht den Vorschriften der ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als Spezialregelung vor. Abs 1 regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Verfahren betreffend den Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt und den Unterhalt von nicht miteinander verheirateten Eltern. Abs 2 ordnet den Vorrang der in Abs 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen ausschließlichen Gerichtsständen an. Sofern eine Zuständigkeit nach Abs 1 nicht gegeben ist, verweist Abs 3 auf die Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit. Die Vorschrift ist auch zur Bestimmung des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen örtlich zuständigen Gerichts heranzuziehen; diese bestimmt sich gem § 50 I 1 nach der Zuständigkeit des für die Hauptsache zuständigen Gerichts.

B. Ausschließliche Zuständigkeit nach Abs 1.

 

Rn 2

Die Gerichtsstände des § 232 I sind als ausschließliche ausgestaltet; deshalb kann die Zuständigkeit eines anderen Familiengerichts gem § 113 I 2 iVm § 40 II 1 Nr 2, 2 ZPO weder durch Vereinbarung noch durch rügelose Verhandlung zur Hauptsache begründet werden.

I. Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache (Abs 1 Nr 1).

 

Rn 3

Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 621 II 1 ZPO aF und enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand des Gerichts der Ehesache für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Die durch die Ehe ›verklammerte‹ Kleinfamilie soll die während der Anhängigkeit der Ehesache anfallenden gerichtlichen Konflikte vor dem mit der Ehesache vertrauten Gericht austragen können und müssen (so ausdr Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal (3. Aufl) § 232 Rz 3; vgl auch MüKoFamFG/Pasche § 232 Rz 5 mit Hinweis auf BTDrs 13/4899, 120). Kann eine Unterhaltssache im Scheidungsverbund behandelt werden (vgl § 137 II), besteht die Möglichkeit zur einheitlichen Entscheidung mit der Ehesache. Ausgenommen ist das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuformulierung die in § 621 II 1 Nr 4 ZPO aF enthaltene Regelung, die auf einem Redaktionsversehen beruhte (›mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln‹) berichtigen (BTDrs 16/6308, S 255). Dem Ziel der Regelung in Abs 1 Nr 1, eine Zuständigkeitskonzentration herbeizuführen, dient auch die Vorschrift des § 233. Danach sind nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit einer Ehesache alle bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängigen Unterhaltssachen nach § 231 Abs 1 Nr 1 vAw an das Gericht der Ehesache (vgl § 122) abzugeben (ausdr Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 7a).

1. Anwendungsbereich.

 

Rn 4

Erfasst sind zum einen Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen. Die Vorschrift erfasst gleichermaßen Unterhaltssach...

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