Rdn 3103

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Allgemeines, Teil M Rdn 3051.

 

Rdn 3104

1. Für die Frage der Benachrichtigung von einer der Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen (→ Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Akustische Wohnraumüberwachung, Teil M Rdn 3063, → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, außerhalb von Wohnraum, Teil M Rdn 3085) gilt:

Nach den Änderungen durch das TKÜErwG v. 21.12.2007 (BGBl I, S. 3198) gilt die (allgemeine) Regelung des § 101 Abs. 4 Nr. 5. Dafür gilt: Vorgesehen ist, dass der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, sonstige überwachte Personen und Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme inne hatten oder bewohnten, benachrichtigt werden müssen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit und von Leib und Leben einer Person geschehen kann (§ 101 Abs. 5). Ggf. kann die Benachrichtigung also unterbleiben (dazu → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3950). Die Gründe dafür sind dann aktenkundig zu machen (§ 101 Abs. 5 S. 2). Inhaltlich muss die Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 S. 2 den Hinweis enthalten, dass nachträglich innerhalb der Zwei-Wochenfrist Rechtsschutz beantragt werden kann (→ Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3950). Außerdem muss über die Anordnung und Durchführung der Maßnahme informiert werden, sodass auch der Umfang der Maßnahme offenzulegen ist (BVerfG NJW 2007, 2753).
Nach § 101 Abs. 4 Nr. 6 und 8 sind bei einer Maßnahme nach § 100h (vgl. Teil M Rdn 3085, 3091) bzw. nach § 100f (vgl. Teil M Rdn 3095 ff.) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen zu benachrichtigen.
 

☆ Erheblich mitbetroffene Personen sind solche, die nicht nur geringfügig in ihren Grundrechten berührt sind. Das wird z.B. der Fall sein, wenn durch die Maßnahme umfangreich in die Privatsphäre des Dritten eingedrungen worden ist, indem z.B. umfangreiche Kommunikation belauscht wurde.nicht nur geringfügig in ihren Grundrechten berührt sind. Das wird z.B. der Fall sein, wenn durch die Maßnahme umfangreich in die Privatsphäre des Dritten eingedrungen worden ist, indem z.B. umfangreiche Kommunikation belauscht wurde.

 

Rdn 3105

2. Die Frage des (nicht) ausreichenden Rechtsschutzes war einer der Hauptkritikpunkte des BVerfG gegenüber der alten Regelung (vgl. NJW 2004, 999 zu § 100c a.F.). Demgemäß ist dann durch die erfolgte Neuregelung der Rechtsschutz bei § 100c erweitert, indem die Benachrichtigungspflichten ausgebaut worden sind (vgl. zu den Benachrichtigungspflichten jetzt Teil M Rdn 3102). I. Üb. gilt wegen der Einzelheiten des Rechtsschutzes:

 

Rdn 3106

Bei den Maßnahmen nach §§ 100c, 100f und 100h handelt es sich um Maßnahmen, die im Katalog der Maßnahmen des § 101 Abs. 4 S. 1 enthalten sind (vgl. dort die Nrn. 6, 7 und 8). Das bedeutet, dass die Grundsätze des Rechtsschutzes bei/nach heimlichen Ermittlungsmaßnahmen gelten (→ Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3966) mit der Folge, dass die in § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 genannten Personen, selbst wenn sie – rechtzeitig – vom Einsatz technischer Mittel nach § 100c bzw. § 100f oder § 100h erfahren, gegen die richterliche Anordnung nicht die → Beschwerde, Teil B Rdn 1169, gem. § 304 einlegen können. Vielmehr bleibt ihnen wegen der Sonderregelung in § 101 (BGHSt 53, 1) nur die Möglichkeit des Antrags nach § 101 Abs. 7 S. 2. Das gilt auch hinsichtlich des nachträglichen Rechtschutzes. Wegen der Einzelh. wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen bei → Telefonüberwachung, Rechtsmittel, Teil T Rdn 4358, oder bei → Postbeschlagnahme, Teil P Rdn 3883, verwiesen werden. Diese gelten auch für nicht in § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 genannte Personen ­entsprechend (noch → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3950 ff.; zur AE des Unbeteiligten Teil R Rdn 3973). Beschwerde kann i.Ü. nach § 304 Abs. 1 auch gegen eine (Verwertungs-)Entscheidung nach § 100d Abs. 4 S. 5 (früher: § 100c Abs. 7 a.F.) eingelegt werden. Die Anfechtung dieser Entscheidung ist nicht ausgeschlossen worden.

Siehe auch: → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Allgemeines, Teil M Rdn 3051; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Akustische Wohnraumüberwachung, Teil M Rdn 3063; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, außerhalb von Wohnraum, Teil M Rdn 3085; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Beweisverwertungsverbote, Teil M Rdn 3108; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Übersichtstabelle, Teil M Rdn 3112; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Zufallsfunde, Verwendungsregelung, Teil M Rdn 3114; → Observation durch die Polizei, Teil O Rdn 3239; → Polizeiliche Beobachtung, Teil P Rdn 3684.

[Autor] Burhoff/Laudon

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