Rdn 3685

 

Literaturhinweise:

Hefendehl, Observationen im Spannungsfeld von Prävention und Repression, StV 2000, 270

Krahl, Der Anwendungsbereich der polizeilichen Beobachtung nach § 163e als strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme, NStZ 1998, 339

Möhrenschlager, Das OrgKG – eine Übersicht nach amtlichen Materialien – Teil 1: wistra 1992, 281, Teil 2: wistra 1992, 326

Pfeiffer, Die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten als Anwendungsvoraussetzung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen, GA 2005, 73

Schnarr, Zur Verknüpfung von Richtervorbehalt, staatsanwaltschaftlicher Eilanordnung und richterlicher Bestätigung, NStZ 1991, 209

s.a. die Hinw. bei → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Allgemeines, Teil M Rdn 3052, bei → Observation durch die Polizei, Teil P Rdn 3240, bei → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4251, und bei → Verdeckter Ermittler, Allgemeines, Teil V Rdn 4582.

 

Rdn 3686

1.a) Der durch das OrgKG 1992 in die StPO eingefügte § 163e erlaubt – unter bestimmten Voraussetzungen (s. Teil P Rdn 3688) – die planmäßige, grds. heimliche Beobachtung einer Person oder eines Objekts. Sie zielt, anders als die → Observation durch die Polizei, Teil P Rdn 3239, auf die Erstellung eines vollständigen Bewegungsbildes eines (mobilen) Verdächtigen durch Erlangung und Zusammenführung von Erkenntnissen (zur Abgrenzung Möhrenschlager wistra 1992, 328; Krahl NStZ 1998, 339). Zu unterscheiden ist die polizeiliche Beobachtung auch von der Herstellung von Bildaufzeichnungen gem. § 100h Abs. 1 Nr. 1 (→ Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, außerhalb von Wohnraum, Teil M Rdn 3085) und von der kurzfristigen Observation, die auf §§ 161, 163 gestützt wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 163e Rn 1). Nach § 47 BKAG (früher: § 20i BKAG) ist im Bereich des § 5 BKAG dem BKA die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung erlaubt.

 

Rdn 3687

b) Die Beobachtung erfolgt, indem der Betroffene zur Beobachtung anlässlich polizeilicher Kontrollen ausgeschrieben wird. Für die Beobachtung werden also bereits bestehende Kontrollstellen, also z.B. die Grenzkontrollstellen, genutzt (zu nach § 111 eingerichteten Kontrollstellen Malek/Wohlers, Rn 597 ff.).

 

Rdn 3688

2.a) Die Ausschreibung zur Beobachtung kann gegen den Beschuldigten gem. § 163e Abs. 1 S. 1 angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte – in Form des → Anfangsverdachts, Teil A Rdn 562, – für eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen (vgl. wegen der Begriffe → Rasterfahndung, Teil R Rdn 3930; → Verdeckter Ermittler, Einsatzvoraussetzungen, Teil V Rdn 4614). Allerdings ist bei § 163e kein Straftatenkatalog vorgegeben, so dass die Maßnahme grds. wegen aller Straftaten von erheblicher Bedeutung angeordnet werden kann. Voraussetzung für die Anordnung ist weiter, dass eine polizeiliche Kontrollstelle bestehen muss. Zudem muss die Subsidiaritätsklausel des § 163 Abs. 2 S. 2 Hs. 2. beachtetet werden (insoweit auch → Rasterfahndung, Teil R Rdn 3925; wegen der Einzelh. i.Ü. Meyer-Goßner/Schmitt, § 163e Rn 4 ff.).

 

Rdn 3689

b) Gegen andere Personen als den Beschuldigten kann die polizeiliche Beobachtung ebenfalls angeordnet werden (§ 163e Abs. 1 S. 3). In diesen Fällen muss als zusätzliche Voraussetzung hinzukommen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die zu beobachtende Person bereits eine Verbindung zum Täter/Beschuldigten hat oder diese herstellen will (Meyer-Goßner/Schmitt, § 163e Rn 8; dazu auch Krahl NStZ 1998, 338; → Telefonüberwachung, betroffener Personenkreis, Teil T Rdn 4306).

 

Rdn 3690

c) Vom Beschuldigten und den anderen Personen i.S.d. § 163e Abs. 1 sind die sog. Begleitpersonen i.S.v. § 163e Abs. 3. zu unterscheiden. Gegen diese richtet sich die Maßnahme nicht. Sie dürfen aber im Fall des Antreffens an der Kontrollstelle erfasst und gemeldet werden (krit. dazu Krahl NStZ 1998, 341; wohl auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 163e Rn 10).

 

Rdn 3691

3. Zuständig für die Anordnung ist nach § 163e Abs. 4 S. 1 grds. das Gericht. Nur bei "Gefahr im Verzug" kann die Anordnung durch die StA, jedoch nicht durch eine der → Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Teil E Rdn 2321, getroffen werden (zum Begriff → Beschlagnahme, Anordnung, Teil B Rdn 905; insbesondere zum Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme → Durchsuchung, Anordnung, Verfahren/Gefahr im Verzug, Teil D Rdn 1797 ff., und BVerfG NJW 2001, 1121), die dann gem. § 163e Abs. 4 S. 3 unverzüglich die richterliche Bestätigung beantragen muss. Wird die Maßnahme nicht binnen drei Werktagen vom Richter bestätigt, tritt sie außer Kraft (§ 163e Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 100b Abs. 1 S. 3; zum Begriff des Werktages → Telefonüberwachung, Anordnung, Teil T Rdn 4258; zum BVV s. Teil P Rdn 3694). Die Maßnahme wird grds. auf höchstens ein Jahr befristet, kann aber um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden (§ 163e Abs. 4 S. 5, 6).

 

Rdn 3692

4.a) Nach § 101 Abs. 4 Nr. 11 sind die Zielperson sowie die Kontaktperson zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der ...

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