Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei der Rasterfahndung handelt es sich um einen maschinell-automatisierten Datenabgleich zwischen bestimmten auf den Täter vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen.
2. Die Rasterfahndung kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Straftat aus dem Katalog des § 98a Abs. 1 S. 1 vorliegen.
3. Die private oder öffentliche Stelle, die die benötigten Daten gespeichert hat, ist zur Mitwirkung verpflichtet.
4. Die Anordnung des Abgleichs und die Übermittlung der Daten dürfen grds. nur durch den Richter angeordnet werden. Die Anordnung muss schriftlich ergehen.
5. Nach Durchführung des Datenabgleichs ist gem. § 98b Abs. 3 und 4 zu verfahren.
6. Der Rechtsschutz gegen eine Rasterfahndung ist nur schwach. Die aus der Rasterfahndung gewonnenen Erkenntnisse können ggf. auch in anderen Strafverfahren verwendet werden.
 

Rdn 3926

 

Literaturhinweise:

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Hoppmann, Die Entwicklung der Rasterfahndung und DNA-Reihenuntersuchung Teil 1, Krim 2013, 147

ders., Die Entwicklung der Rasterfahndung und DNA-Reihenuntersuchung Teil 2, Krim 2013, 219

ders., Die Entwicklung der Rasterfahndung und DNA-Reihenuntersuchung Teil 3, Krim 2013, 291

Huber, Die strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes – Eingriffsbefugnisse und Regelungsdefizite, NJW 2013, 2572

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Wittig, Schleppnetzfahndung, Rasterfahndung und Datenabgleich, JuS 1997, 961

s.a. die Hinw. bei → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3950, und bei → Verdeckter Ermittler, Allgemeines, Teil V Rdn 4581.

 

Rdn 3927

1.a) Die §§ 98a ff. sind 1992 durch das OrgKG in die StPO eingefügt worden. Sie erlauben einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG NJW 1984, 419; 2006, 1939). Sie erlauben allerdings keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wozu auch gehört, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war (BGH NStZ 2002, 107, 108; LG Magdeburg StV 2006, 125, 126; → Auskunft über/Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten, Allgemeines, Teil A Rdn 759, m.w.N.). Geregelt ist in § 98a die sog. repressive Rasterfahndung (im Folgenden für Rasterfahndung kurz: Rf), die der Ermittlung von Straftätern gilt. Daneben gibt es auch eine sog. präventive Rf, deren Ziel die Ermittlung einer bestimmten Person, die für das Entstehen einer Gefahr verantwortlich sein könnte, ist. Die präventive Rf ist in den PolG der Länder geregelt (vgl. z.B. § 31 PolG NW; zur "strategischen Rasterfahndung des BND Huber NJW 2013, 2572). Zur (Un-)Zulässigkeit einer solchen präventiv polizeilichen Rf hat das BVerfG in seinem Beschl. v. 4.4.2006 Stellung genommen (vgl. NJW 2006, 1939 [für § 31 PolG NW]). Es hat die Zulässigkeit nicht unerheblich eingeschränkt; die präventive Rf ist nur zulässig bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter (wegen de...

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