Das Wichtigste in Kürze:

1. Unter Observation durch die Polizei versteht man die unauffällige Beobachtung von Personen oder Objekten.
2. § 163f regelt nur die Zulässigkeit der längerfristigen Observation.
3. Die Anordnung setzt eine Straftat von erheblicher Bedeutung voraus.
4. Die Zulässigkeit der Maßnahme hängt hinsichtlich der potenziellen Zielpersonen von unterschiedlichen Subsidiaritätsklauseln ab.
5. Die Observation muss befristet sein.
6. Es bestehen Benachrichtigungspflichten. Gegen die Maßnahme stehen Rechtsmittel zur Verfügung.
7. Für BVV wird man auf die Regeln bei der Auskunft über/Erhebung von TKD und der Telefonüberwachung zurückgreifen können.
 

Rdn 3240

 

Literaturhinweise:

Albrecht, Vom Unheil der Reformbemühungen im Strafverfahren, StV 2001, 415

Amelung/Kerkhoff, Zur strafprozessualen Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen ohne spezialgesetzliche Ermächtigung – BGH, NJW 1991, 2651, JuS 1993, 196

Artkämper, Form, Dokumentation und Beweisrecht – Revolution des Freibeweisverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht?, StRR 2012, 164

Bernsmann/Jansen, Heimliche Ermittlungsmethoden und ihre Kontrolle – Ein systematischer Überblick, StV 1998, 217

Demko, Die Erstellung von Bewegungsbildern mittels Mobiltelefon als neuartige strafprozessuale Observationsmaßnahme, NStZ 2004, 57

Eisenberg, Zur Unzulässigkeit optischer Ermittlungsmaßnahmen (Observation) betreffend eine Wohnung, NStZ 2002, 638

Gehrlein/Schübel, Videoüberwachung und Einsatz neuer Ermittlungsmethoden, NJW 1999, 104

Gleß, Zur Verwertung von Erkenntnissen aus verdeckten Ermittlungen im Ausland im inländischen Strafverfahren, NStZ 2000, 57

Hefendehl, Observationen im Spannungsfeld von Prävention und Repression, StV 2000, 270

Hilger, Zum Strafverfahrensrechtsänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) – 1. Teil, NStZ 2000, 564

Krahl, Der Anwendungsbereich der polizeilichen Beobachtung nach § 163e als strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme, NStZ 1998, 339

Kramer, Videoaufzeichnungen und andere Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auf der Grundlage des § 163 StPO, NJW 1992, 2734

Lesch, Zu den Rechtsgrundlagen des V-Mann-Einsatzes und der Observation im Strafverfahren, JA 2000, 725

Malek, Staatlicher "Handlungsbedarf" als Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen? – Zur Verfassungswidrigkeit von Videoüberwachung und V-Mann-Einsatz im Strafverfahren, StV 1992, 342

Merten, Zulässigkeit der langfristigen Videoaufzeichnung, NJW 1992, 354

Meyer-Goßner, Theorie ohne Praxis und Praxis ohne Theorie im Strafverfahren, ZRP 2000, 345

Möhrenschlager, Das OrgKG – eine Übersicht nach amtlichen Materialien – Teil 1: wistra 1992, 281, Teil 2: wistra 1992, 326

Rieß, Neue Gesetze zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, NJ 1992, 491

Roßnagel, Verfassungsrechtliche Grenzen polizeilicher Kennzeichenerfassung, NJW 2008, 2547

Schoreit, Grundrechte und effektive Strafrechtspflege, Schutz der Allgemeinheit, Schutz des einzelnen

insbesondere unter Berücksichtigung neuer Fahndungstechniken, DRiZ 1987, 464

Steinbrink/Kröger, Ein Plädoyer für die längerfristige Observation, PStR 2007, 103

Steinmetz, Zur Kumulierung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen, NStZ 2001, 344

s.a. die Hinw. bei → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Akustische Wohnraumüberwachung, Teil M Rdn 3063, und bei → Verdeckter Ermittler, Allgemeines, Teil V Rdn 4582.

 

Rdn 3241

1. Unter Observation durch die Polizei versteht man die unauffällige Beobachtung von Personen oder Objekten. Dabei handelt es sich um eine polizeiliche Fahndungsmaßnahme (dazu allgemein die Nr. 39 – 43 RiStBV und die Anl. B zur RiStBV; zur Abgrenzung der Observation von der → Polizeilichen Beobachtung, Teil P Rdn 3684; Krahl NStZ 1998, 339; zur grenzüberscheitenden Observation Gleß NStZ 2000, 57; zur frühere angenommenen [Un-]Zulässigkeit einer automatisierten Kennzeichenerfassung BVerfG NJW 2008, 1505 und Roßnagel NJW 2008, 2547; jetzt → Automatische Kennzeichenerfassung, Teil A Rdn 856).

 

Rdn 3242

Die (längerfristige) Observation war in der StPO früher gesetzlich nicht geregelt. Das wurde von der h.M. auch für nicht erforderlich gehalten. Vielmehr sollten als Grundlage der Maßnahme die §§ 161, 163 Abs. 1 ausreichen (Kramer NJW 1992, 2734; Rieß NJ 1992, 497 Fn 98; Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 163 Rn 34a m.w.N.; a.A. Bernsmann StV 1998, 229; Gehrlein/Schübel NJW 1999, 105, die bei "neuen" Ermittlungsmethoden grds. eine Spezialermächtigung als erforderlich ansahen, daneben aber auch der Generalklausel des § 161 eine lückenfüllende Funktion zugebilligt haben). Etwas anderes galt nach h.M. in der Lit. aber dann, wenn es sich um eine langfristige, intensive Observation handelt, da diese i.d.R. einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstellt (dazu u.a. Malek StV 1992, 342; ­Merten NJW 1992, 354; Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N. auch zur a.A.). Das entsprach auch im Wesentlichen der Rspr. des BGH (vgl. BGHSt 44, 13; BGH NJW 1991, 2651).

 

Rdn 3243

2.a) Die polizeiliche Observation ist durch das StVÄG 1999 in der StPO aufgenommen worden. Dort sind die A...

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