(1) 1Sind in einer Dienststelle während bestimmter Dienstzeiten des Jahres oder zur Erfüllung vorübergehender oder dauernder Aufgaben mindestens fünf Beschäftigte tätig, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt ist, so wählen diese mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten.

2Die Vertretung besteht bei

5 bis 40 nichtständigen Beschäftigten aus einer Person,

41 bis 100 nichtständigen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

101 und mehr nichtständigen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern.

 

(2) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. 2Im übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung §§ 11, 12 und 15 bis 18 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst. 3Besteht eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.

 

(3) 1Die Amtszeit der in Absatz 1 genannten Mitglieder endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständigen Mitglieder vorgesehenen Zeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. 2§ 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie §§ 21 bis 23gelten entsprechend.

 

(4) 1Die Zusammenarbeit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b sowie § 31 Abs. 2. 2§ 40 gilt entsprechend.

 

(5) Für die Geschäftsführung der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten sind § 24 Abs. 1 Satz 5, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 36 sowie 59,für die Rechtsstellung §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.

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