(1) 1Die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. 2Hierzu gehören auch Kosten

 

1.

für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes,

 

2.

für Beschäftigte, die auf Beschluß des Personalrats zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,

 

3.

des sachlichen Geschäftsbedarfs des Personalrats,

 

4.

zur Deckung des Informationsbedarfs durch Literatur und rechtliche Beratungen,

 

5.

für verwaltungsrechtliche Verfahren in den Fällen des § 87; werden die Kosten des Rechtsstreits dem Personalrat auferlegt, so gelten sie als Kosten nach Satz 1.

 

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Dem Personalrat sind in allen Dienststellen Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. 2Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.

 

(4) Die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bewilligten Haushaltsmittel sind dem Personalrat auf seinen Antrag zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.

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