(1) Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der nach § 24 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu deren Abschluß die Sitzung zu leiten.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. 2Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. 3Satz 2 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, der Vertretung des Krankenpflegepersonals, der Schwerbehindertenvertretung und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.

 

(3) 1Auf Antrag

 

1.

eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,

 

2.

der Mehrheit einer Grupppenvertretung,

 

3.

der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen,

 

4.

der Mehrheit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten in Angelegenheiten, die besonders die nichtständigen Beschäftigten betreffen,

 

5.

der Mehrheit der Vertretung des Krankenpflegepersonals in Angelegenheiten, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen,

 

6.

der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen,

 

7.

des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die besonders die Zivildienstleistenden betreffen,

 

8.

des Dienststellenleiters

ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. 2Dies gilt auch für die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, wenn sie beabsichtigen, die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluß eines Mitglied des Personalrats nach § 21 Abs. 1 Satz 1 zu beantragen.

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