(1) 1Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. 2Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. 3Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

(2) 1Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied des Personalrats den Vorsitz übernimmt. 2Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. 3Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit dem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

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