(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertretung (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Beschäftigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe.

 

(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. 3Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Personalrat zu, werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

(4) 1Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4Jeder Wahlvorschlag der Gewerkschaften muß von einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. 5Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.

 

(5) 1Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. 2Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

 

(7) Dem Dienststellenleiter und den Gewerkschaften, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

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