(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrats. 3Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.

 

(2) 1Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Dies gilt nicht für Wahlen nach § 20. 3In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, daß die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten Wahltermin zu wählen.

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