(1) 1Der Beschluß des Personalrats ist für die Dauer von zehn Arbeitstagen auszusetzen, wenn

 

1.

die Mehrheit einer Gruppenvertretung,

 

2.

der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,

 

3.

die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der

 

a)

Jugend- und Ausbildungsvertretung,

 

b)

Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,

 

c)

Vertretung des Krankenpflegepersonals oder

 

d)

Schwerbehindertenvertretung

dies beantragt, soweit durch den Beschluß wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. 2Die Frist kann durch Beschluß des Personalrats auf fünf Arbeitstage abgekürzt werden. 3Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. 4Der Personalrat oder der Antragsteller können zu ihrer Unterstützung die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen. 5Die Aussetzung eines Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 62 genannten Beteiligungsfristen um zehn Arbeitstage, bei Abkürzung nach Satz 2 um fünf Arbeitstage. 6Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

 

(2) 1Nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit zu beschließen. 2Wird der erste Beschluß bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

 

(3) Für Beschlüsse der Gruppenvertretung gelten Absätze 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend.

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