(1) 1Der Beschluß des Personalrates ist für die Dauer von zehn Arbeitstagen auszusetzen, wenn

 

1.

die Mehrheit einer Gruppenvertretung,

 

2.

der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,

 

3.

die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der

 

a)

Jugend- und Ausbildungsvertretung,

 

b)

Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,

 

c)

Vertretung des Krankenpflegepersonals oder

 

d)

Schwerbehindertenvertretung

dies beantragt, soweit durch den Beschluß wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. 2Das gleiche gilt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates, die einem in der Dienststelle zahlenmäßig in der Minderheit befindlichen Geschlecht angehören, dies beantragt, soweit durch einen Beschluß des Personalrates wichtige Interessen ihres Geschlechtes erheblich beeinträchtigt werden. 3Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 52 Abs. 2 Satz 3 genannten Beteiligungsfrist um zehn Arbeitstage. 4Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

 

(2) 1Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. 2Der Personalrat oder die Antragstellenden können sich der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften bedienen.

 

(3) 1Nach Ablauf dieser Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. 2Wird der erste Beschluß bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

 

(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.

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