(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

 

(2) 1Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. 3Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluß dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. 5Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. 6Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.

 

(3) 1Kommt in der Landesverwaltung zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. 2Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat die Stufenvertretung unverzüglich zu unterrichten und kann ihre Zustimmung beantragen. 3Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(4) 1Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. 2Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. 3Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(5) Kommt zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen.

 

(6) 1Kommt in einer Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, eine Einigung mit dem Personalrat nicht zustande, so beteiligt der Leiter der Dienststelle auch die Stufenvertretung. 2Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(7) 1Kommt in Gemeinden, Ämtern, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsämtern, Zweckverbänden oder in der Aufsicht des Landes oder der sonstigen in § 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, in rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ (§ 82 Abs. 2) vorlegen. 2Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ hat den Gesamtpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. 3Ist ein Gesamtpersonalrat nach § 47 nicht zu bilden, tritt an seine Stelle der Personalrat. 4Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die oberste Dienstbehörde, das oberste Organ oder der Gesamtpersonalrat oder im Falle des Satzes 3 der Personalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. 6Satz 3 gilt entsprechend. 7Sind der Leiter der Dienststelle und oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ identisch oder bestehen oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ nicht, so kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden. 8Satz 2 gilt sinngemäß.

 

(8) 1Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Leiter der Dienststelle und der jeweiligen Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden. 2Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen vorgesehen werden. 3§ 29 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(9) 1Der Leiter der Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. 2Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.

 

(10) 1Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. 2Der Personalrat kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen äußern; anderenfalls gilt die Maßnahme als gebilligt. 3Absatz 2 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. 4Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfange, so teilt sie ihm dieses unter Angabe der Gründe mit. 5Der Personalrat...

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