(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

 

1.

seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und

 

2.

seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten nach § 68 Abs. 1 und 2 der Dienststelle befugt sind.

 

(4) Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle diejenigen wählbar, die in ihren bisherigen Dienststellen wählbar waren.

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