Begriff

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch als Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet. Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Seit dem 1.1.2003 gibt es die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Der Betrag der Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert sich grundsätzlich jährlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V wird geregelt, dass Arbeitnehmer beim Überschreiten der geforderten Grenzwerte krankenversicherungsfrei sind bzw. werden. Die Höhe der jeweils zum 1.1. eines Jahres maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze wird in § 6 Abs. 68 SGB V i. V. m. der jeweiligen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung bestimmt. Der GKV-Spitzenverband behandelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Rundschreiben vom 20.3.2019 (GR v. 20.3.2019-I).

 

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