Sachverhalt

Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin erhält seit 2022 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.300 EUR. Zum 1.7.2023 erfolgt eine Entgelterhöhung auf 5.800 EUR monatlich.

Im Dezember 2023 ist die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bekannt. Die Mutterschutzfrist beginnt am 1.4.2024 (mit Bezug von Mutterschaftsleistungen).

Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2023 und 2024 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?

Ergebnis

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2022 (5.300 EUR x 12 =) 63.600 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2022 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 64.350 EUR) als auch im Kalenderjahr 2023 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.600 EUR) Krankenversicherungspflicht.

Durch die Gehaltserhöhung erhöht sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom 1.7.2023 an auf (5.800 EUR x 12 =) 69.600 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023.

In Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist die eine abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr zu beachten. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Dabei sind mit hinreichender Sicherheit absehbare zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Der aufgrund der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes zu erwartende Entgeltausfall ist daher zu berücksichtigen.

Für das Jahr 2024 ergibt sich also ein Jahresarbeitsentgelt i. H. v. (5.800 EUR x 3 =) 17.400 EUR. Dies überschreitet das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2024 i. H. v. 69.300 EUR nicht. Daher besteht weiterhin Krankenversicherungspflicht.

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