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Jahresarbeitsentgeltgrenze

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch als Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet. Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Seit dem 1.1.2003 gibt es die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Der Betrag der Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert sich grundsätzlich jährlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V wird geregelt, dass Arbeitnehmer beim Überschreiten der geforderten Grenzwerte krankenversicherungsfrei sind bzw. werden. Die Höhe der jeweils zum 1.1. eines Jahres maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze wird in § 6 Abs. 6–8 SGB V i. V. m. der jeweiligen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung bestimmt. Der GKV-Spitzenverband behandelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Rundschreiben vom 20.3.2019 (GR v. 20.3.2019-I).

 
Praxis-Beispiele
  • Erstmalige Arbeitsaufnahme nach dem 31.12.2002
  • Erstmalige Arbeitsaufnahme und Übergrenzer vor/am Stichtag 31.12.2002
  • Feste Bezüge und laufende und einmalige Einnahmen
  • Feste Bezüge und variable Entgelte
  • Schwankende Bezüge, Stundenlohn
  • Schwankende Bezüge, vorausschauende Betrachtung
  • Zeitpunkt der Ermittlung
  • Gehaltserhöhung
  • Reduzierung der Wochenarbeitszeit
  • Schwangerschaft
  • Unbezahlter Urlaub
  • Keine unmittelbare Berücksichtigung künftiger Entgeltänderungen
  • Rückwirkende Gehaltserhöhung
  • Kurzarbeit
  • Unbezahlter Urlaub
  • Unbezahlter Urlaub (Firmenzahlverfahren)
  • Elternzeit
  • Arbeitszeitreduzierung, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze holt Arbeitsentgelt ein

Sozialversicherung

1 Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze

In der gesetzlichen Krankenversicherung muss die seit dem 1.1.2003 geltende Differenzierung nach der allg...

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  • § 14 Klageerhebung / I. Muster für eine Klage
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  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    446
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    433
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