Sachverhalt
Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin erhält seit 2024 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.600 EUR. Ab dem 1.7.2025 erfolgt aufgrund einer Höhergruppierung eine Entgelterhöhung auf 6.200 EUR monatlich. Im Dezember 2025 wurde eine Entgelterhöhung ab 1.3.2026 auf 6.520 EUR monatlich vereinbart.
Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2025 und 2026 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?
Ergebnis
Für das Jahr 2025 besteht Krankenversicherungspflicht; Krankenversicherungsfreiheit besteht vom 1.1. bis 31.12.2026.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2024 (5.600 EUR x 12 =) 67.200 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2024 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300 EUR) als auch im Kalenderjahr 2025 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 73.800 EUR) Krankenversicherungspflicht.
Durch die Höhergruppierung erhöht sich vom 1.7.2025 an das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf (6.200 EUR x 12 =) 74.400 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025.
In Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist eine abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr zu beachten. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Die bereits im Dezember 2025 vereinbarte – zum 1.3.2026 wirksam werdende – Entgelterhöhung wird also bei der Beurteilung für das Kalenderjahr 2026 berücksichtigt.
Für das Jahr 2026 ergibt sich ein Jahresarbeitsentgelt i. H. v. (6.200 EUR x 2 + 6.520 EUR x 10 =) 77.600 EUR. Das Jahresarbeitsentgelt überschreitet damit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 202...