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Praxis-Beispiele: Jahresarbeitsentgeltgrenze / 15 Arbeitszeitreduzierung, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Manfred Geiken
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Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist 48 Jahre alt und bereits 10 Jahre wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. Er verringert seine wöchentliche Arbeitszeit ab 1.2.2026 um 50 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Betriebs. Durch die Teilzeittätigkeit verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, sodass die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Durch das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt ab dem 1.2.2026 Versicherungspflicht ein. Da er seit Jahren privat krankenversichert ist und dies auch zukünftig bleiben möchte, stellt er im April 2026 einen Befreiungsantrag bei einer Krankenkasse.

Wie ist der Arbeitnehmer ab 1.2.2026 versichert?

Ergebnis

Grundsätzlich wird der Beschäftigte ab 1.2.2026 kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Kranken- und Pflegeversicherungspflicht tritt nur deshalb nicht ein, weil der Arbeitnehmer von seinem Befreiungsrecht Gebrauch macht.

Dies ist möglich, weil

  • die Unterschreitung zurückzuführen ist auf die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte,
  • der Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war und
  • den Antrag fristgerecht binnen 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Kasse (letzte gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers) gestellt hat.

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Jahresarbeitsentgeltgrenze
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Zusammenfassung Begriff Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch als Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet. Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die aktuelle ...

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