Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin, für die die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt, nimmt zum 1.3.2026 eine Beschäftigung auf.
Bereits zu Beschäftigungsbeginn wurde ihr eine Entgelterhöhung zum 1.8.2026 vertraglich zugesichert.
Am 4.11.2026 wird ein Verzicht auf das im Dezember 2026 zustehende Weihnachtsgeld schriftlich fixiert.
Zu welchen Zeitpunkten muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch die Veränderungen neu geprüft werden?
Ergebnis
Zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht ist jeweils zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei jeder Entgeltänderung das Jahresarbeitsentgelt zu berechnen.
- Deshalb ist bei der Arbeitnehmerin zum 1.3.2026 das Jahresarbeitsentgelt mit dem zu diesem Zeitpunkt feststehenden Entgelt (noch ohne die vorab vereinbarte Erhöhung) zu berechnen.
- Zum 1.8.2026 ist eine Neuberechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen. Zukünftige Änderungen des laufenden Entgelts sind stets erst zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem das erhöhte Entgelt zusteht. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung weit vorher getroffen wurde.
- Am 4.11.2026 ist durch den Verzicht auf das Weihnachtsgeld eine weitere Neuberechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen.
Die unterjährigen Berechnungen dienen der perspektivischen Betrachtung, ob jeweils künftig die Jahresarbeitsentgeltgrenze noch überschritten wird (vorausschauende Betrachtung).
Ist das bei Beschäftigungsbeginn der Fall, besteht vom Beschäftigungsbeginn an Krankenversicherungsfreiheit. Wird die Grenze bei Beschäftigungsbeginn nicht überschritten, besteht zunächst Krankenversicherungspflicht.
Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze erst im Laufe des Jahres 2026 (dabei ist die letzte Berechnung maßgebend – hier am 4.11.2026) und am 1....