Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer ist in einem Betriebsteil beschäftigt, der ab 1.4.2026 für 6 Monate Kurzarbeit durchführt. Er hat 50 % Arbeitsausfall, sein Entgelt halbiert sich, er erhält jedoch Kurzarbeitergeld.
Der Arbeitnehmer ist vor Beginn der Kurzarbeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert.
Wirkt sich die durch die Kurzarbeit verursachte Entgeltminderung auf die Krankenversicherungsfreiheit aus?
Ergebnis
Bei Kurzarbeit kommt es zu einer lediglich vorübergehenden Entgeltminderung, die bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt wird. Es ist also am 1.4.2026 keine Neuberechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen.
Der Beschäftigte bleibt durchgehend krankenversicherungsfrei.