Sachverhalt
Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin erhält seit 2024 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.600 EUR. Zum 1.7.2025 erfolgt eine Entgelterhöhung auf 6.200 EUR monatlich.
Im Dezember 2025 wird eine Reduzierung der Arbeitszeit mit Wirkung vom 1.4.2026 an und ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.600 EUR vereinbart.
Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2025 und 2026 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?
Ergebnis
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2024 (5.600 EUR x 12 =) 67.200 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2024 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300 EUR) als auch im Kalenderjahr 2025 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 73.800 EUR) Krankenversicherungspflicht.
Durch die Entgelterhöhung ergibt sich vom 1.7.2025 an ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von (6.200 EUR x 12 =) 74.400 EUR. Das überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025.
Die Krankenversicherungspflicht endet dann zum 31.12.2025, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund der für das Jahr 2026 anzustellenden Prognose auch die für das Jahr 2026 maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Die bereits im Dezember 2025 – vom 1.4.2026 an wirkende – vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit und die damit verbundene Entgeltminderung wird also berücksichtigt.
Für das Jahr 2026 ergibt sich ein Jahresarbeitsentgelt i. H. v. (6.200 EUR x 3 + 3.600 EUR x 9 =) 51.000 EUR. Das Jahresarbeitsentgelt überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2026 i. H. v. 77.400 EUR nicht. Daher besteht weiterhin Krankenversicherungspflicht.