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Praxis-Beispiele: Jahresarbeitsentgeltgrenze / 8.3 Schwangerschaft

Manfred Geiken
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Sachverhalt

Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin erhält seit 2024 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.600 EUR. Zum 1.7.2025 erfolgt eine Entgelterhöhung auf 6.200 EUR monatlich.

Im Dezember 2025 ist die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bekannt. Die Mutterschutzfrist beginnt am 1.4.2026 (mit Bezug von Mutterschaftsleistungen).

Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2025 und 2026 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?

Ergebnis

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2024 (5.600 EUR x 12 =) 67.200 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2024 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300 EUR) als auch im Kalenderjahr 2025 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 73.800 EUR) Krankenversicherungspflicht.

Durch die Gehaltserhöhung erhöht sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom 1.7.2025 an auf (6.200 EUR x 12 =) 74.400 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025.

In Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist die eine abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr zu beachten. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Dabei sind mit hinreichender Sicherheit absehbare zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Der aufgrund der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes zu erwartende Entgeltausfall ist daher zu berücksichtigen.

Für das Jahr 2026 ergibt sich also ein Jahresarbeitsentgelt i. H. v. (6.200 EUR x 3 =) 18.600 EUR. Dies überschreitet das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2026 i. H. v. 77.400 EUR nicht. Daher beste...

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