Sachverhalt

Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin erhält seit 2022 ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.300 EUR. Ab dem 1.7.2023 erfolgt aufgrund einer Höhergruppierung eine Entgelterhöhung auf 5.700 EUR monatlich. Im Dezember 2023 wird eine Entgelterhöhung ab 1.3.2024 auf 6.200 EUR monatlich vereinbart.

Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2023 und 2024 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?

Ergebnis

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit 2022 (5.300 EUR x 12 =) 63.600 EUR. Daher besteht sowohl im Kalenderjahr 2022 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 64.350 EUR) als auch im Kalenderjahr 2023 (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.600 EUR) Krankenversicherungspflicht.

Durch die Höhergruppierung erhöht sich vom 1.7.2023 an das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf (5.700 EUR x 12 =) 68.400 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023.

In Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist eine abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr zu beachten. Für diese Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Die bereits im Dezember 2023 vereinbarte – zum 1.3.2024 wirksam werdende – Entgelterhöhung wird also bei der Beurteilung für das Kalenderjahr 2024 berücksichtigt.

Für das Jahr 2024 ergibt sich ein Jahresarbeitsentgelt i. H. v. (5.700 EUR x 2 + 6.200 EUR x 10 =) 73.400 EUR. Das Jahresarbeitsentgelt überschreitet damit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2024 i. H. v. 69.300 EUR. Daher besteht ab 1.1.2024 Krankenversicherungsfreiheit.

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