Begriff

Aufgrund rückwirkender Tarif- oder Einzelverträge können Arbeitsentgelte nachträglich ausgezahlt werden. Die Nachzahlungen sind bei der Beitragsberechnung entsprechend zu berücksichtigen. Zur Rentenversicherung besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, Rentenversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachzuzahlen. Mit einer Nachzahlung kann ein Rentenanspruch erworben und/oder die Rentenhöhe gesteigert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Frage des möglichen (nachträglichen) Beitragsabzugs ist § 28g SGB IV. § 202 SGB VI regelt die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen, wenn Beiträge zuvor in der irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht beanstandet worden sind. Die Nachzahlungsoptionen sind in den §§ 204207 SGB VI geregelt. Darüber hinaus bestimmt § 187a SGB VI die Nachzahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente. Generelle Voraussetzungen zur Nachzahlung enthält § 209 SGB VI.

 

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge