Begriff

Das Baugewerbe ist ein Wirtschaftszweig, der Planungs- und Ausführungsleistungen erbringt, die zur Errichtung von Bauwerken dienen. Zum Baugewerbe gehören hauptsächlich Bauunternehmen, welche die verschiedenen Gewerke ausführen.

Die Baustoffindustrie, Baubehörden und Bauforschungsinstitute sowie Bauträgergesellschaften werden regelmäßig nicht zum Baugewerbe gezählt.

Steuerlich gelten für die Behandlung des Arbeitslohns und von Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer des Baugewerbes keine besonderen Bestimmungen. Dennoch gibt es einige im Baugewerbe typische Vergütungsbestandteile, bei denen lohnsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Im Baugewerbe gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie in der übrigen Wirtschaft. Mit Rücksicht auf die hohe Fluktuation im Baugewerbe und die im Baugewerbe besonders starken Witterungseinflüsse gibt es jedoch einige Sonderregelungen. Die maßgeblichen Regelungen sind im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) enthalten. Für ausländische Arbeitnehmer ist das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zu beachten. Weiter ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zu beachten.

Lohnsteuer: Im Baugewerbe beschäftigte Arbeitnehmer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Folglich kann der Arbeitgeber aufgrund beruflicher Auswärtstätigkeit entstehende Reisekosten in den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten; s. auch R 9.5–9.8 LStR. Hat der Arbeitnehmer auf der Baustelle seine erste Tätigkeitsstätte, ist Rechtsgrundlage für die steuerfreie Sammelbeförderung des Arbeitnehmers zur Einsatzstelle § 3 Nr. 32 EStG. Zur Pauschalbesteuerung des Fahrtkostenzuschusses s. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Zur Pauschalbesteuerung der Beträge an die Zusatzversorgungskasse s. § 40b EStG. Die Steuerfreiheit des Arbeitgeberanteils zur Zusatzversorgungskasse regelt § 3 Nr. 63 EStG.

Sozialversicherung: In § 101 Abs. 2 SGB III wird normiert, wer zum Betrieb eines Baugewerbes zählt. Die Beitragshaftung im Baugewerbe ist in § 28e Abs. 3a SGB IV geregelt. § 28f Abs. 1a SGB IV i. V. m. § 19 Abs. 1 AEntG bestimmt die Führung und Aufzeichnungspflicht der Lohnunterlagen. Die Bußgeldvorschriften bei nicht korrekter Führung der Lohnunterlagen werden in § 111 Abs. 1 Nr. 3a SGB IV dargestellt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Erschwerniszulagen im Baugewerbe pflichtig pflichtig
Beitragsanteil für Zusatzversorgungskasse (zus. Alters- und Hinterbliebenenversorgung) frei frei
 

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