Sachverhalt

Ein kaufmännischer Angestellter ist seit 2 Jahren bei einer Firma beschäftigt, die zum Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) des Bauhauptgewerbes gehört und einen Betriebsrat hat. Das 13. Monatseinkommen wird nach den Vorschriften des Tarifvertrags[1] im Baugewerbe gewährt, es beträgt 72 % des Tarifgehalts und ist zur Hälfte im November und zur Hälfte im April des Folgejahres auszuzahlen.[2] Bezugszeitraum ist vom 1.12. bis zum 30.11. Der Arbeitnehmer hat ein Monatsgehalt von 4.674 EUR.[3]

Wie hoch fällt das 13. Monatseinkommen für den Mitarbeiter aus?

Ergebnis

 
4.674 EUR x 72 % = 3.345,84 EUR, gerundet[4] 3.346 EUR
Auszahlung im November: 3.346 EUR : 2 1.673 EUR
Auszahlung im April des Folgejahres: 3.346 EUR : 2 1.673 EUR
Es handelt sich um sonstige Bezüge im Steuerrecht und um Einmalbezüge im Sozialversicherungsrecht.

Praxis-Tipp

Bei vielen Baulohn-Programmen gibt es vorgefertigte Lohnarten für das 13. Monatseinkommen Diese sollten verwendet werden, da diese Lohnart gewisse Pfändungsgrenzen[5] berücksichtigt.

Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann auch eine abweichende Höhe über das 13. Monatseinkommen vereinbart werden.[6] Der Sockelbetrag von 780 EUR darf aber nicht unterschritten werden. Die Auszahlung im November darf den Betrag von 520 EUR nicht unterschreiten.[7]

Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums, ist für die Höhe des 13. Monatseinkommens die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen.[8]

Wichtiger Hinweis:

Tarifvertrag TV 13.ME/Ang/Pol ist nicht allgemeinverbindlich.

 
Jahr West
Ab 2022 Ang. 72 % ihres Tarifgehalts

Für Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmen Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen sowie in allen Betrieben im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) gilt abweichend der o. g. Tabelle[9]:

 
Jahr Ost, ZDB-Nord-West
Ab 2022 Ang. 32 % ihres Tarifgehalts

Im Tarifgebiet West bleibt der Mindestbetrag unverändert bei 780 EUR. Im Tarifgebiet Ost (und Verbandsgebiet ZDB-Nord-West) gilt ab dem Jahr 2022 ein Mindestbetrag von 500 EUR.

[1] TV 13. ME/Ang/Pol.
[2] § 6 Abs. 1 TV 13. ME/Ang/Pol.
[3] § 3 Abs. 6 Gruppe A VI TV Gehalt/West.
[4] § 2 Abs. 1 Satz 2 TV 13. ME/Ang/Pol.
[6] § 2 Satz 3 TV 13. ME/Ang./Pol; Öffnungsklausel.
[7] § 6 Abs. 1 TV 13.ME/Ang/Pol.
[8] § 4 TV 13. ME/Ang/Pol.
[9] § 2a TV 13. ME/Ang/Pol.

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