Sachverhalt
Eine kaufmännische Angestellte ist seit 15.4.2022 bei einer Firma beschäftigt, die zum Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) des Bauhauptgewerbes gehört und einen Betriebsrat hat. Das 13. Monatseinkommen wird nach den Vorschriften des Tarifvertrags[1] im Baugewerbe gewährt, es beträgt 72 % des Tarifgehalts und ist zur Hälfte im November und zur Hälfte im April des Folgejahres auszuzahlen.[2] Bezugszeitraum ist vom 1.12. bis zum 30.11. Die Angestellte hat ein Monatsgehalt von 4.556 EUR.[3]
Dauert das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers am Stichtag 30.11. noch nicht 12 Monate, hat er Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens je vollen Beschäftigungsmonat, wenn seine Beschäftigung länger als 3 Monate ununterbrochen besteht.[4]
Wie hoch fällt das 13. Monatseinkommen für die Mitarbeiterin aus?
Ergebnis
Gesamtanspruch: 4.556 EUR x 72 % = 3.280,32 EUR, gerundet[5] | 3.280,00 EUR |
Anspruch für 2022: 7/12 von 3.280 EUR (Mai bis November; April wird nicht mitgerechnet, da nur teilweise gearbeitet) | 1.913,33 EUR |
Auszahlung November: 1.913,33 EUR : 2 | 956,67 EUR |
Auszahlung April Folgejahr: 1.913,33 EUR : 2 | 956,67 EUR |
Es handelt sich um sonstige Bezüge im Steuerrecht und um Einmalzahlungen im Sozialversicherungsrecht. |
Praxis-Tipp
Bei vielen Baulohn-Programmen gibt es vordefinierte Lohnarten für das 13. Monatseinkommen. Diese sollten verwendet werden, da diese Lohnart bestimmte Pfändungsgrenzen[6] berücksichtigt.
Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann auch eine abweichende Höhe über das 13. Monatseinkommen vereinbart werden.[7] Der Sockelbetrag von 780 EUR darf aber nicht unterschritten werden. Die Auszahlung im November darf den Betrag von 520 EUR nicht unterschreiten. Bei Beginn der Beschäftigung ist der Sockelbetrag auf die Anzahl der Monate mit Anspruch umzurechnen (im o. g. Beispiel wären es 7/12 von 780 EUR).
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums, ist für die Höhe des 13. Monatseinkommens nicht die am Stichtag, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen. Diese o. g. Regelung bei Beginn der Beschäftigung, gilt auch bei Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch besteht bei Beendigung nur dann nicht, wenn es sich um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers handelt oder wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem nicht einvernehmlich aufgehobenen Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.[8]
Wichtiger Hinweis:
Hier ist der Schiedsspruch der Tarifparteien vom 12.5.2018 zu beachten:
Jahr | West |
2018 | Wiederinkraftsetzung, Wegfall der Kürzungsmöglichkeit bei Krankheit |
2020 | Ang. 60 % ihres Tarifgehalts |
2021 | Ang. 66 % ihres Tarifgehalts |
Ab 2022 | Ang. 72 % ihres Tarifgehalts |
Für Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmen Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen sowie in allen Betrieben im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) gilt abweichend der oben genannten Tabelle[9]:
Jahr | Ost, ZDB-Nord-West |
2018 | Keine Änderung |
2020 | Ang. 10 % ihres Tarifgehalts |
2020 | Ang. 21 % ihres Tarifgehalts |
2020 | Ang. 32 % ihres Tarifgehalts |
Im Tarifgebiet West bleibt der Mindestbetrag unverändert bei 780 EUR. Im Tarifgebiet Ost (und Verbandsgebiet ZDB-Nord-West) gilt ab dem Jahr 2022 ein Mindestbetrag von 500 EUR.
Bitte beachten Sie die Neuregelungen im Pfändungsrecht, insbesondere § 850a Nr. 4 ZPO i. V. m. § 850c Abs. 1 ZPO.
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