Sachverhalt
Ein gewerblicher Arbeitnehmer ist seit 4 Jahren bei einer Firma mit Betriebsrat beschäftigt, die zum Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) des Bauhauptgewerbes gehört. Das 13. Monatseinkommen wird nach Tarifvertrag im Bauhauptgewerbe gewährt. Es beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer das 123-Fache ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns[1] und wird je zur Hälfte im November und im April des Folgejahres ausbezahlt. Bezugszeitraum ist vom 1.12. bis zum 30.11. des folgenden Jahres. Maßgebend ist der Stichtag 30.11. Der Arbeitnehmer erhält einen Tarifstundenlohn von 22,40 EUR.[2]
Der Arbeitnehmer nimmt aufgrund der Geburt seines Sohnes Elternzeit vom 9.5.-8.7.2024.
Welche Monate können vom 13. Monatseinkommen abgezogen werden? Wie hoch fällt das 13. Monatseinkommen für den Mitarbeiter aus?
Ergebnis
Im Falle der Inanspruchnahme von Elternzeit oder unbezahltem Urlaub ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers. Die Tarifverträge zum 13. Monatseinkommen sehen für die genannten Fälle vor, dass sich das 13. Monatseinkommen für jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um ein 1/12 verringert. Die anteilige Verringerung wird allerdings nicht für den Monat vorgenommen, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.[3] Das BAG hat insofern entschieden, dass die Kürzung des Anspruchs auf ein 13. Monatseinkommen in den genannten Fällen in Betracht kommt, wenn eine entsprechende ausdrückliche tarifliche Regelung – wie hier gegeben – existiert.[4] Als Konsequenz aus der Verringerung pro Monat ergibt sich, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraums ruht, über keinen Anspruch verfügen. Die o. g. Regelungen gelten nicht für unbezahlten Urlaub zum Zweck einer betriebsbezogenen beruflichen Fortbildung.
Kalendermonat des Ruhens um 1/12 verringert[5]:
Elternzeit | Monat | Abzugsfähigkeit |
9.5. bis 31.5. | Mai | Voll abzugsfähig |
1.6. bis 30.6. | Juni | Voll abzugsfähig |
1.7. bis 8.7. | Juli | Nicht abzugsfähig |
Gesamtanspruch: Gesamttarifstundenlohn 22,40 EUR x 123 | 2.755,20 EUR |
Anspruch für 2024: 10/12 von 2.755,20 EUR (Mai und Juni werden nicht mitgerechnet) |
2.296,00 EUR |
Auszahlung November: 2.296,00 EUR : 2 | 1.448,00 EUR |
Auszahlung April Folgejahr: 2.296,00 EUR : 2 | 1.148,00 EUR |
Bei den Beträgen handelt es sich um sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht und um Einmalzahlungen im Sozialversicherungsrecht. Das 13. Monatseinkommen ist nicht ZVK-pflichtig, d. h. es müssen keine Beiträge an die SOKA-BAU abgeführt werden. Das 13. Monatseinkommen ist nicht winterbauumlagepflichtig. |
Praxis-Tipp
Bei vielen Baulohn-Programmen gibt es vordefinierte Lohnarten für das 13. Monatseinkommen. Diese sollten verwendet werden, da die Lohnart vergleichbar mit dem "normalen" Weihnachtsgeld auch gewisse Pfändungsgrenzen berücksichtigt.[6]
Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann auch eine abweichende Höhe über das 13. Monatseinkommen vereinbart werden.[7] Der Sockelbetrag von 780 EUR darf aber nicht unterschritten werden. Die Auszahlung im November darf den Betrag von 520 EUR nicht unterschreiten.[8] Dieser Höchstbetrag vermindert sich bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen im Verhältnis des betrieblich vereinbarten zu dem tariflichen 13. Monatseinkommen, höchstens jedoch auf 16 Gesamttarifstundenlöhne (z. B. 780 EUR abzüglich 16 GTL ergibt einen neuen Mindestsatz von 540 EUR).
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.[9]
Wichtiger Hinweis:
Tarifvertrag TV 13.ME/Arb ist nicht allgemeinverbindlich.
Jahr | West | Ost/Achtung: nicht allgemeinverbindlich |
Ab 2022 | Gew. AN 123 GTL | Gew. AN 54 GTL |
Auszubildende | 390 EUR | 170 EUR |
Für Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmen Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen gilt abweichend der o. g. Tabelle[10]:
Jahr | ZDB-Nord-West |
Ab 2022 | Gew. AN 54 GTL |
Im Tarifgebiet West bleibt der Mindestbetrag unverändert bei 780 EUR. Im Tarifgebiet Ost (und Verbandsgebiet ZDB-Nord-West) gilt ab dem Jahr 2022 ein Mindestbetrag von 500 EUR.
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