Sachverhalt

Ein gewerblicher Arbeitnehmer ist seit 10.4.2024 bei einer Firma mit Betriebsrat beschäftigt, die zum Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) des Bauhauptgewerbes gehört. Das 13. Monatseinkommen wird nach Tarifvertrag im Bauhauptgewerbe gewährt, es beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer das 123-Fache ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns[1] und wird je zur Hälfte im November und im April des Folgejahres ausbezahlt. Bezugszeitraum ist vom 1.12. bis 30.11. des folgenden Jahres. Maßgebend ist der Stichtag 30.11. Der Arbeitnehmer erhält einen Tarifstundenlohn von 22,40 EUR.[2]

Dauerte das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers am Stichtag 30.11. noch keine 12 Monate, hat er Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens je vollen Beschäftigungsmonat, wenn seine Beschäftigung länger als 3 Monate ununterbrochen besteht.[3]

Wie hoch fällt das 13. Monatseinkommen im Jahr 2024 für den Mitarbeiter aus?

Ergebnis

 
Gesamtanspruch: Gesamttarifstundenlohn 22,40 EUR x 123 2.755,20 EUR
Anspruch für 2024: 7/12 von 2.755,20 EUR
(Mai bis November; April wird nicht mitgerechnet, da nur teilweise gearbeitet)
1.607,20 EUR
Auszahlung November: 1.607,20 EUR : 2 803,60 EUR
Auszahlung April Folgejahr: 1.607,20 EUR : 2 803,60 EUR
Es handelt sich hierbei um sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht und um Einmalzahlungen im Sozialversicherungsrecht. Das 13. Monatseinkommen ist nicht ZVK-pflichtig, d. h. es müssen keine Beiträge an die SOKA-BAU abgeführt werden. Das 13. Monatseinkommen ist nicht winterbauumlagepflichtig.

Praxis-Tipp

In vielen Baulohn-Programmen gibt es vorgefertigte Lohnarten für das 13. Monatseinkommen. Diese sollten verwendet werden, da diese Lohnart bestimmte Pfändungsgrenzen[4] berücksichtigt. Des Weiteren ist die vordefinierte Lohnart wichtig für die Urlaubsberechnung und die Winterbauumlagepflicht.[5]

Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann auch eine abweichende Höhe über das 13. Monatseinkommen vereinbart werden.[6] Der Sockelbetrag von 780 EUR darf aber nicht unterschritten werden. Die Auszahlung im November darf den Betrag von 520 EUR nicht unterschreiten.[7]

Bei Beginn der Beschäftigung ist der Sockelbetrag auf die Anzahl der Monate mit Anspruch umzurechnen (im o. g. Beispiel wären es 7/12 von 780 EUR = 455 EUR).

Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums, ist für die Höhe des 13. Monatseinkommens die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen.[8]

Beendigung vor dem Stichtag

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag durch

  • ordentliche Kündigung des Arbeitgebers,
  • Fristablauf,
  • Kündigung des Arbeitnehmers nach Eintritt eines Insolvenzereignisses[9] oder um die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu schaffen oder
  • im gegenseitigen Einvernehmen

beendet wird und zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 3 Monate bestanden hat, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem 1.12 des vergangenen Kalenderjahres ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens.[10]

Wichtiger Hinweis:

Tarifvertrag TV 13.ME/Arb ist nicht allgemeinverbindlich.

 
Jahr West Ost
Ab 2022 Gew. AN 123 GTL Gew. AN 54 GTL
Auszubildende 390 EUR 170 EUR

Für Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmen Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen gilt abweichend der o. g. Tabelle:

 
Jahr ZDB-Nord-West
Ab 2022 Gew. AN 54 GTL

Im Tarifgebiet West bleibt der Mindestbetrag unverändert bei 780 EUR. Im Tarifgebiet Ost (und Verbandsgebiet ZDB-Nord-West) gilt ab dem Jahr 2022 ein Mindestbetrag von 500 EUR.

[1] § 2 Abs. 1 TV 13.ME/Arb.
[2] § 2 Abs. 10 TV, Lohngruppe 4 TV Lohn /West (bis 31.3.2024).
[3] § 2 Abs. 2 TV 13. ME/Arb.
[6] § 2 Abs. 1 TV 13. ME/Arb; Öffnungsklausel.
[7] § 6 Abs. 1 TV 13. ME/Arb.
[8] § 4 TV 13. ME/Arb.
[10] § 2 Abs. 3 TV 13. ME/Arb.

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