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Praxis-Beispiele: Baulohn / 1 Urlaubsanspruch Bauhauptgewerbe, gewerblicher Arbeitnehmer über 18 Jahre (West)

Michael Bühler
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Sachverhalt

Ein 30 Jahre alter Arbeitnehmer tritt am 1.5.2026 in ein Unternehmen ein. Vom 1.1.-30.4.2026 war er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Aus dem Vorjahr stehen ihm noch 2,5 Urlaubstage und 355,21 EUR Urlaubsgeld zu. Im Juli 2026 nimmt der Arbeitnehmer 4 Tage Urlaub.

Wie wird das Urlaubsgeld für diesen Mitarbeiter berechnet?

Ergebnis

Die Urlaubsvergütung beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer nach dem 18. Lebensjahr 14,25 % ihres steuerpflichtigen Bruttolohns. In diesem Betrag ist das zusätzliche Urlaubsgeld von 25 %[1] bereits enthalten, muss aber bei der Lohnabrechnung gesondert über einen Einmalbezug bzw. sonstigen Bezug ausgewiesen und abgerechnet werden. Vorjahresansprüche müssen bis zum Ende des laufenden Jahres genommen werden. Die Auszahlung erfolgt durch den aktuellen Arbeitgeber.

Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, werden die Ansprüche auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Der Urlaubsanspruch verfällt gegenüber dem Arbeitgeber erst ab dem übernächsten Jahr. Der Urlaubsanspruch 2025 verfällt am 31.12.2026 beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann seinen nicht in Anspruch genommenen Urlaub von 2025 ab dem 1.1.2027 direkt bei der SOKA-BAU beantragen. Dieser Anspruch ist bis zum 31.12.2027 zu realisieren.

Neuerungen Urlaub aus dem Vorjahr: Gemäß § 8 Ziffer 2.7 BRTV wird im Bauhauptgewerbe ab dem Jahreswechsel 2022/2023 der im laufenden Kalenderjahr erworbene Urlaubsanspruch im Dezember kaufmännisch gerundet.

Wenn sich am Ende des Jahres also z. B. rechnerisch ein Resturlaub von 0,5 Tagen ergibt, ist dieser auf einen Urlaubstag aufzurunden und in das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Bisher wurde der Jahresurlaub mit der Dezember-Abrechnung vollständig abgebaut und das Entgelt ausbezahlt, im Beispiel also gerundet von 2,5 auf 3,0 Urlaubstage.

Bei Ur...

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