Sachverhalt

Ein gewerblicher Arbeitnehmer ist seit 1.1.2015 bei einer Firma beschäftigt, die zum Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) des Bauhauptgewerbes gehört und einen Betriebsrat hat. Er ist gesetzlich krankenversichert. Sein Stundenlohn beträgt 22,40 EUR.[1] Seine Sollarbeitszeit beträgt im Februar 2024 insgesamt 160 Stunden sowie im März 2024 158 Stunden. Die Arbeitszeit verteilt sich in den Wintermonaten (Dezember und Januar bis März) von Montag bis Donnerstag jeweils 8 Stunden und am Freitag 6 Stunden. Da der Arbeitnehmer seit 4.1.2024 krank ist, erhält er ab dem 15.2.2024 von seiner zuständigen Krankenkasse Krankengeld. Der Arbeitnehmer nimmt am 25.3.2024 seine Arbeit wieder auf.

Wie hoch ist sein Mindesturlaubsanspruch im Februar und März 2024?

Ergebnis

Die Mindesturlaubsvergütung beträgt ab 2023 für jede Ausfallstunde 12,50 % des zuletzt gemeldeten Bruttolohns pro lohnzahlungspflichtige Stunde.[2]

Der Bruttostundenlohn lässt sich mit folgender Formel berechnen:

 
gemeldeter Bruttolohn – gemeldete Urlaubsvergütung – Einmalzahlung x Ausfallstunden x 12,50 %
gemeldete lohnzahlungspflichtige Stunden (ohne Urlaubsstunden)

Der gemeldete Bruttolohn kann zusätzliche beitragspflichtige Lohnbestandteile enthalten, wie Zuschläge mit Bezug auf die im Monat geleisteten Stunden (z. B. Überstundenzuschläge). Ausgenommen sind jedoch Lohnbestandteile mit Charakter einer Einmalzahlung, z. B. einmalige Sonderzahlungen, Abfindungen, Jubiläumszuwendungen usw.

Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung infolge Krankheit wird i. d. R. der letzte Bruttolohn vor Krankengeldbezug verwendet.

Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG wird i. d. R. der Bruttolohn aus November zugrunde gelegt (letzter Monat vor Beginn des Schlechtwetterzeitraums). Die Ausfallstunden sind jedoch ab der ersten Stunde zu melden.

 
Berechnung Februar 2024
1.2.-14.2.2024 = 76 Stunden Lohnfortzahlung (LFZ)
15.2.-29.2.2024 = 84 Stunden Krankengeld
Anspruch Urlaubsvergütung:
76 Stunden x 22,40 EUR = 1.702,40 EUR x 14,25 % = 242,60 EUR
Anspruch Mindesturlaubsvergütung:
1.702,40 EUR : 76 LFZ Stunden x 84 Stunden Krankengeld x 12,50 % = 235,20 EUR
Gesamtanspruch für Februar 2024:
242,60 EUR + 235,20 EUR = 477,80 EUR
   
Berechnung März 2024
1.3.-24.3.2024 = 120 Stunden Krankengeld  
25.3.-31.3.2024 = 38 Stunden normal gearbeitet  
Anspruch Urlaubsvergütung:
38 Stunden x 22,40 EUR = 851,20 EUR x 14,25 % = 121,30 EUR
Anspruch Mindesturlaubsvergütung:
851,20 EUR : 38 normale Stunden x 120 Stunden Krankengeld x 12,50 % = 336,00 EUR
Gesamtanspruch für März 2024:
121,30 EUR + 336,00 EUR = 457,30 EUR

Praxis-Tipp

Liegt eine Schwerbehinderung nach den gesetzlichen Vorschriften vor, beträgt die Urlaubsvergütung des entstandenen Urlaubs 16,63 % des Bruttolohns.

Hinweise

Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.[3]

Tarifliche Arbeitszeit: In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).[4]

Die Mindesturlaubsvergütung im Bauhauptgewerbe ist zwingend wie im Beispiel zu berechnen, da die Berechnung dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe unterliegt und allgemeinverbindlich ist.[5]

Eine Mindesturlaubsvergütung für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch besteht in folgenden Fällen:

Ab 2023

  • unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (ohne Entgeltfortzahlung)
  • Ausfallstunden im Zeitraum vom 1.12. bis 31.3. mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld und für konjunkturelles Kurzarbeitergeld ab der 1. Ausfallstunde.

Achtung

Diese Berechnung gilt nur für Betriebe die in den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Bauhauptgewerbe (BRTV) fallen. Es ist darauf zu achten, dass es im Bauhauptgewerbe Mindestlöhne gibt; diese sind allgemeinverbindlich.

Einen tariflichen Mindestlohn gibt es im Bauhauptgewerbe aktuell nicht. Die Tarifverhandlungen für den Bau-Mindestlohn waren Ende Februar 2022 gescheitert. Auch die Schlichtung brachte keine Einigung. Mit ihrem Nein zum Schlichterspruch im April 2022 haben die Arbeitgeber den Bau-Mindestlohn quasi abgeschafft.

[1] § 2 Abs. 10 Lohngruppe 4 TV Lohn/West.
[2] § 8 Nr. 5 BRTV.
[3] § 3 Nr. 1.1 BRTV.
[4] § 3 Nr. 1.2 BRTV.
[5] § 8 Nr. 5 BRTV.

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