(1)[2] 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1. (weggefallen)

 

1a.

entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

2.

entgegen

 

a)

§ 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder

 

b)

§ 28a Absatz 4 Satz 1,

jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2a.

entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 [Ab 01.07.2025: oder Absatz 13 Satz 1 oder § 124 Satz 1] [3]eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2b.

entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2c.

entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

 

2d.

entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

 

3.

entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage[4] [Bis 30.06.2020: Lohnunterlagen] nicht führt oder nicht aufbewahrt,

 

3a.

entgegen § 28f Absatz 1a eine Entgeltunterlage[5] [Bis 30.06.2020: Lohnunterlage] oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,

3b.[6]

 

3b.

entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

 

4.

entgegen § 28o

 

a)

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

 

b)

die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

5.

entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

6.

entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

 

7. (weggefallen)

 

8.

einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5 oder 7, § 28n Nummer 4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

2In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

Bis 25.11.2019:

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1 oder Absatz 5 die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,

1a.

[7]entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.

[8]entgegen

a)

§ 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder

jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

Bis 09.03.2017:

2.

entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absatz 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2a.

entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2b.

entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Absatz 1 Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2c.

entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Absatz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

2d.

entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

3.

entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt,

3a.

entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlagen oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,

3b.

entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

4.

entgegen § 28o

a)

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

b)

die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.

entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6.

entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

7. (weggefallen)

8.

einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nummer 4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordn...

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