Sachverhalt

Ein Arbeitgeber aus Schwerin (Baunebengewerbe) beschäftigt Bauarbeiter, die ihren Arbeitslohn wochenweise erhalten.

Am Abend des 26.11.2024 kommt es zu einem Wintereinbruch. Deshalb wird der Mitarbeiter in dieser Woche nur am 25. und 26.11. eingesetzt, ab 27.11. bezieht er Winterausfallgeld vom Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer hat für die Tage vom 27.-29.11. Anspruch auf Winterausfallgeld i. H. v. 180 EUR. Sein regulärer Wochenlohn liegt bei 600 EUR brutto und wird bei schlechtem Wetter anteilig gekürzt.

Welche Lohnzahlungszeiträume sind hier maßgebend?

Ergebnis

Für welchen Zeitraum jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, bestimmt sich aus den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Im vorliegenden Fall ist eine wöchentliche Lohnzahlung vorgesehen. Arbeitstage, an denen kein Anspruch auf Lohn besteht, lassen den bisherigen Zeitraum unberührt, wenn das Dienstverhältnis fortbesteht und dem Arbeitgeber die ELStAM vorliegen. Dies gilt auch für den Bauarbeiter, der wegen schlechten Wetters Winterausfallgeld bezieht. Für den Mitarbeiter bleibt also für den gesamten Zeitraum die Woche der maßgebliche Lohnzahlungszeitraum. Die Lohnsteuer ist deshalb aus der Wochenlohnsteuertabelle abzulesen.

25.-26.11.2024

Der Mitarbeiter konnte nur an 2 Tagen tätig werden, er erhält deshalb nur einen Bruttolohn von 240 EUR (2/5 von 600 EUR). Die Lohnsteuer darauf ist aus der Wochenlohnsteuertabelle abzulesen.

27.-29.11.2024

Das zusätzlich gezahlte Winterausfallgeld von 180 EUR bleibt steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Der Mitarbeiter ist in diesen Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das Winterausfallgeld bleibt zwar auch bei der Veranlagung steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte und kann deshalb zu einer Nachzahlung führen.

Hinweis

Winterausfallgeld ist bei jeder Auszahlung im Lohnkonto aufzuzeichnen und auch im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt zu übermitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge