1 Neueinstellung im laufenden Monat

 

Sachverhalt

Zum 17.1.2024 hat ein neuer Mitarbeiter angefangen, für den nun erstmalig die Gehaltsabrechnung durchgeführt werden soll. Der Arbeitnehmer hat ein Bruttogehalt von 3.000 EUR monatlich. Für den Januar erhält er dieses Gehalt zur Hälfte, also 1.500 EUR. Er bezieht keine sonstigen Vorteile vom Arbeitgeber.

Bis zur Einstellung hat er bei einer anderen Firma gearbeitet. Vom 1.1.-16.1.2024 hat er dafür einen Arbeitslohn von 1.000 EUR erhalten. Der Arbeitnehmer hat Lohnsteuerklasse I und ist konfessionslos.

Wie hoch ist die Lohnsteuer für den Monat Januar, wie ist sie zu ermitteln und welche Lohnsteuertabelle ist anzuwenden?

Ergebnis

Regulärer Lohnzahlungszeitraum für den neuen Mitarbeiter ist der Monat. Ab Februar kann die Lohnsteuer aus der Monatstabelle für einen Arbeitslohn von 3.000 EUR ermittelt werden.

Für Januar gilt ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum, weil das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des üblichen Lohnzahlungszeitraums beginnt. Die Lohnsteuer kann deshalb nicht nach der Monatstabelle erhoben werden (diese wäre zu niedrig, weil der Mitarbeiter in "normalen" Monaten nicht nur 1.500 EUR, sondern 3.000 EUR verdient).

Die Lohnsteuer kann hilfsweise nach der Tagestabelle ermittelt werden. Vom 17.-31.1.2024 sind es insgesamt 15 Kalendertage (die tatsächlichen Arbeitstage sind ohne Bedeutung).

 
Berechnung der Lohnsteuer  
Arbeitslohn je Kalendertag (1.500 EUR : 15 Kalendertage) 100,00 EUR
Lohnsteuer je Kalendertag 10,80 EUR
Gesamtlohnsteuer Januar (15 Kalendertage x 11,59 EUR) 162,00 EUR

Der bisherige Arbeitslohn ist für die Lohnsteuerermittlung auf den laufenden Arbeitslohn ohne Bedeutung. Im Beispiel ist der Lohnsteuerabzug der Firma tendenziell etwas zu hoch, weil der Mitarbeiter vorher weniger verdient hat. Die Differenz wird ihm erst im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung erstattet.

Praxis-Tipp

Die Monats-, Wochen- und Tageslohnsteuertabelle sind aus der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitet, indem sowohl die Beträge des Arbeitslohns als auch die Steuerbeträge anteilig angesetzt werden. In der Monatslohnsteuertabelle erfolgt die Umrechnung mit 1/12, in der Wochenlohnsteuertabelle mit 7/360 und in der Tagestabelle mit 1/360 der Jahresbeträge. Durch die Nutzung elektronischer Lohnabrechnungsprogramme können leichte Rundungsdifferenzen auftreten.

2 Unterbrechung

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber aus Schwerin (Baunebengewerbe) beschäftigt Bauarbeiter, die ihren Arbeitslohn wochenweise erhalten.

Am Abend des 26.11.2024 kommt es zu einem Wintereinbruch. Deshalb wird der Mitarbeiter in dieser Woche nur am 25. und 26.11. eingesetzt, ab 27.11. bezieht er Winterausfallgeld vom Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer hat für die Tage vom 27.-29.11. Anspruch auf Winterausfallgeld i. H. v. 180 EUR. Sein regulärer Wochenlohn liegt bei 600 EUR brutto und wird bei schlechtem Wetter anteilig gekürzt.

Welche Lohnzahlungszeiträume sind hier maßgebend?

Ergebnis

Für welchen Zeitraum jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, bestimmt sich aus den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Im vorliegenden Fall ist eine wöchentliche Lohnzahlung vorgesehen. Arbeitstage, an denen kein Anspruch auf Lohn besteht, lassen den bisherigen Zeitraum unberührt, wenn das Dienstverhältnis fortbesteht und dem Arbeitgeber die ELStAM vorliegen. Dies gilt auch für den Bauarbeiter, der wegen schlechten Wetters Winterausfallgeld bezieht. Für den Mitarbeiter bleibt also für den gesamten Zeitraum die Woche der maßgebliche Lohnzahlungszeitraum. Die Lohnsteuer ist deshalb aus der Wochenlohnsteuertabelle abzulesen.

25.-26.11.2024

Der Mitarbeiter konnte nur an 2 Tagen tätig werden, er erhält deshalb nur einen Bruttolohn von 240 EUR (2/5 von 600 EUR). Die Lohnsteuer darauf ist aus der Wochenlohnsteuertabelle abzulesen.

27.-29.11.2024

Das zusätzlich gezahlte Winterausfallgeld von 180 EUR bleibt steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Der Mitarbeiter ist in diesen Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das Winterausfallgeld bleibt zwar auch bei der Veranlagung steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte und kann deshalb zu einer Nachzahlung führen.

Hinweis

Winterausfallgeld ist bei jeder Auszahlung im Lohnkonto aufzuzeichnen und auch im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt zu übermitteln.

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